Durch den Erlass einer Hebesatzsatzung kann die Änderung der Hebesätze vor Beginn des neuen Haushaltsjahres beschlossen werden. Somit können die Bescheide mit der Jahressollstellung bereits mit den dann aktuell gültigen Hebesätzen erstellt und an die Steuerpflichtigen zugestellt werden.
Alternativ zur Hebesatzsatzung bestimmen viele Städte/Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze für das betreffende Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift.
Im Freistaat Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich bei Grundvermögen vom Bundesmodell unterscheidet. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 01.01.2025, weshalb alle Steuerpflichtige neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel später beschlossen wird und die erste Fälligkeit der Grundsteuer auf den 15. Februar 2025 fällt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen. Eine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine gesonderte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 nicht möglich, rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
Zur Höhe des vorgeschlagenen Hebesatzes teilt die Verwaltung mit, dass aktuell ca. 3.500 Datensätze durch die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Die Überprüfung und der Vergleich dieser Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen zwischen altem und neuem Recht ergeben. Diese Abweichungen sind teils dem geänderten Recht, teils falsch ausgefüllten Erklärungen geschuldet. Während nach altem Recht das Grundvermögen überwiegend auf Basis des fortgeschriebenen Mietwerts zum Stichtag 01.01.1964 besteuert wurde, hat sich das Besteuerungs‑System nun hin zu einem Flächenmodell entwickelt.
Es wurden durch die Steuerabteilung zahlreiche Überprüfungen der Datensätze durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide gebunden, und Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden. Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden.
Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer und ungenau möglich ist.
Aus diesem Grund wird empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 300 v. H. (bisher 350 v. H.) und Grundsteuer B auf 270 v. H. (bisher 350 v. H.) anzupassen. Eine stärkere Absenkung würde bei größeren Korrekturen durch das Finanzamt das Risiko bergen, dass das gemeindliche Grundsteueraufkommen sinkt. Nach Vorlage weiterer Datensätze und möglicher Korrekturen wäre eine weitere Anpassung denkbar.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt unverändert bei 320 v. H.