Wasserversorgungseinrichtung; a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren b) 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gebührenkalkulationen für die Wasserversorgungsanlage zeigen, dass für den Nachkalkulationszeitraum 2021 bis 2024 insgesamt ein Defizit von 388.259,58 € angefallen ist, hauptsächlich bedingt durch den Anstieg der Gesamtaufwendungen in Bereichen Unterhaltungs- / Bewirtschaftungs- / Personalkosten (Stichworte: Preisentwicklung Wasserlieferung FWO, Strommarktentwicklung, Regularien des Tarifabschlusses). Zusätzlich wurden die kalkulatorischen Kosten (Afa und Zins) entsprechend der Vielzahl an investiven Maßnahmen für diese wichtige Daseinsvorsorge angepasst. Die dämpfende Wirkung der zugesagten Zuwendung (rd. 1,298 Mio. €) wirkt sich erst nach Eintreffen (Prognose: 2025) aus. Zudem ergaben sich Verbrauchsminderungen i. H. v. durchschnittlich rd. 10Tm³ oder 3,3 % pro Jahr. 

Für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 beträgt der Gebührenbedarf ohne Anrechnung der Defizite aus den Jahren 2021 bis 2024 2,88 €/m³ Wasser. Unter Einbeziehung des Defizites errechnet sich eine Wassergebühr von 3,28 €/m³.  In die Kalkulation wurde eine Erhöhung der jährlichen Grundgebühren um monatlich 3,38 € bei einem Standardzähler (rd. 97 % aller Zähler) eingerechnet (Standardzähler: aktuell jährlich 27 €/Jahr, neu 67,50 €/Jahr oder monatlich aktuell 2,25 €/Monat, neu 5,63 €/Monat), da es bei den damit abzudeckenden verbrauchsunabhängigen Fixkosten erhebliche Kostensteigerungen gab. 

Hinweis der Verwaltung:


  • Die Zählerart Q³250 (bisher 1.080 € pro Jahr / neu 2.700 € pro Jahr) gibt es aktuell nicht im Einsatz.


Die ordnungsgemäße und vollumfängliche Einbeziehung von Kostenunterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 8 KAG) für diese kostendeckende Einrichtung anzuwenden. Der kalkulatorische Zinssatz wurde mit 1,8 v. H. angesetzt.

Zur Finanzierung der Kosten für die Wasserversorgung haben die Kommunen unter Verweis auf Art. 62 GO nach Art. 8 KAG kostendeckende Gebühren zu erheben.

Auf die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer kostendeckenden Gebührenkalkulation legen sowohl die Rechtsaufsicht (Landratsamt Bayreuth) als auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) besonderes Augenmerk (Stichworte: Einnahmenausfälle / Rechtskonformität).

Werner Fuchs möchte herausstellen, dass seit dem Kläranlagenbau keine Verbesserungsbeiträge mehr erhoben wurden. Insofern ist aus seiner Sicht die jetzt beabsichtigte Gebührenanpassung absolut verträglich.

Neithard Prell erwähnte nochmals, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, die kostenrechnenden Einrichtungen auch kostendeckend zu betreiben. Zudem sind die gemeindlichen Anlagen auf technischem Stand.

Torben Schlieckau hält den Anstieg im Vergleich zum Verbrauchspreisindex noch für sehr moderat. Auch die Aussichten stehen gut, dass nach dem Kalkulationszeitraum nicht nochmals erhöht werden muss.

Alfred Lautner und Dominic Leicht stimmten zu und erachten es für richtig, die fixen Kosten bei den Zählern als Grundgebühr abzurechnen.

Beschluss 1

a) Die Verbrauchsgebühr für die Wasserversorgungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2025 von „2,95 €/m³“ auf „3,28 €/m³“ und die Grundgebühr wie unter Buchstabe b) stehend erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/WAS) vom 25.08.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 (a) werden die Beträge
Q³ 4                 „27,00 €/Jahr“ durch „67,50 €/Jahr“
Q³ 10                 „36,00 €/Jahr“ durch „90,00 €/Jahr“
Q³ 16                 „54,00 €/Jahr“ durch „135,00 €/Jahr“                
Q³ 25                 „72,00 €/Jahr“ durch „180,00 €/Jahr“                
ersetzt.


2. In § 9 Abs. 2 (b) werden die Beträge

Q³ 25                „486,00 €/Jahr“ durch „1.215,00 €/Jahr“
Q³ 63                 „630,00 €/Jahr“ durch „1.575,00 €/Jahr“
Q³ 100                „720,00 €/Jahr“ durch „1.800,00 €/Jahr“
Q³ 250                „1.080,00 €/Jahr“ durch „2.700,00 €/Jahr“
ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2,95 €“ durch „3,28 €“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „2,95 €“ durch „3,28 €“ ersetzt.

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2024 12:08 Uhr