Entwässerungseinrichtung; a) Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren b) 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gebührenkalkulationen für die Abwasseranlage zeigen, dass für den Nachkalkulationszeitraum 2021 bis 2024 insgesamt ein Defizit von 359.639,68 € angefallen ist, hauptsächlich bedingt durch den Anstieg der Gesamtaufwendungen in Bereichen Unterhaltungs- / Bewirtschaftungs- / Personalkosten (Stichworte: Kamerabefahrungen, Preisentwicklung Klärschlamm / Fällmittel, Strommarktentwicklung, Regularien des Tarifabschlusses). Auch die kalkulatorischen Kosten (Afa und Zins) bleiben trotz der dämpfenden Wirkung der in 2024 eingetroffenen Zuwendung (über 820T€) aufgrund der Vielzahl an investiven Maßnahmen für diese wichtige Daseinsvorsorge weiterhin auf einem hohen Niveau. Zudem ergaben sich Verbrauchsminderungen i. H. v. durchschnittlich rd. 14Tm³ oder 4,5 % pro Jahr. 

Für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 beträgt der Gebührenbedarf ohne Anrechnung der Defizite aus den Jahren 2021 bis 2024 3,94 €/m³ Abwasser. Unter Einbeziehung des Defizites errechnet sich eine Abwassergebühr von 4,31 €/m³.  Die ordnungsgemäße und vollumfängliche Einbeziehung von Kostenunterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 8 KAG) für diese kostendeckende Einrichtung anzuwenden. Der kalkulatorische Zinssatz wurde mit 1,8 v. H. angesetzt.

Zur Finanzierung der Kosten für die Abwasserbeseitigung haben die Kommunen unter Verweis auf Art. 62 GO nach Art. 8 KAG kostendeckende Gebühren zu erheben.

Auf die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer kostendeckenden Gebührenkalkulation legen sowohl die Rechtsaufsicht (Landratsamt Bayreuth) als auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) besonderes Augenmerk (Stichworte: Einnahmenausfälle / Rechtskonformität).

Beschluss 1

a) Die Verbrauchsgebühr für die Entwässerungseinrichtung wird mit Wirkung zum 01.01.2025 von „3,94 €/m³“ auf „4,31 €/m³“ erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bindlach (BGS/EWS) vom 25.08.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „3,94 €“ durch „4,31 €“ ersetzt.

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2024 12:08 Uhr