Rechtsverordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ am 23.03.2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 24.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Pilipp GmbH (Einrichtungshaus in Bindlach) und die PUREALIS I GmbH & Co. KG (Bindlach Outlet) beantragen, am 23.03.2025 einen verkaufsoffenen Sonntag auf Grund der geplanten Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ behördlich festzusetzen. Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 LadSchlG ist es möglich, dass aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
Die Ladenöffnungszeit soll sich auf die Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr erstrecken. Die Ladenöffnung soll auf den Nahbereich der Veranstaltung beschränkt werden.
Auf dem Parkplatz des Einrichtungshauses und im Nachbereich ist ein Frühlingsmarkt unter Beteiligung der folgenden Anbieter beabsichtigt:
- Früchte Eissner (Verkauf von Obst und Gemüse)
Döberlein Süßwaren (Verkauf von Süßwaren)
Lanzendorfer Backparadies (Verkauf von Backwaren)
BayWa Bau und Garten (Verkauf von Frühlingsblühern)
Getränke Heußinger (Verkauf von Spirituosen)
Pilipp GmbH Einrichtungshaus (Outdoor-Gartenmöbelausstellungsfläche)
Weitere Marktstände u. a. für Speisen und Getränke sind geplant.
Die folgenden Träger öffentlicher Belange sind vor Verordnungserlass zu beteiligen:
- Ev. Dekanat
- Kath. Dekanat
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer für Oberfranken
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Handelsverband Bayern
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der ausgearbeiteten Rechtsverordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ am 23.03.2025 zu. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Erlass der Verordnung nach sachgerechter Abwägung der Antworten der Träger öffentlicher Belange zu vollziehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.04.2025 10:59 Uhr