Vollzug des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG); Festsetzung der Entschädigung für den 2. und 3. Bürgermeister


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.05.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG erhalten die stellvertretenden Bürgermeister neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung. Laufende monatliche Entschädigungen nehmen gem. Art. 54 Abs. 2 KWBG an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. Die Entschädigungen werden für den 2. Bürgermeister auf 190,00 € (bisher 220,00 €) und für den 3. Bürgermeister auf 130,00 € (bisher 160,00 €) festgesetzt.

Beschluss

Im Vollzug des Art. 53 Abs. 4 KWBG wird ab 01.05.2020 für den 2. Bürgermeister die monatliche Entschädigung auf 190 € und für den 3. Bürgermeister auf 130 € festgesetzt. Die Entschädigung für die Vollvertretung an Arbeitstagen (Montag – Freitag) beträgt für den 2. und 3. Bürgermeister, sowie für die als weiteren Stellvertreter fungierenden Gemeinderatsmitglieder 125 €. Die o. g. laufenden monatlichen Pauschalen werden je Vertretungstag um 1/21 gekürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der 2. und 3. Bürgermeister werden gem. Art. 49 Abs. 3 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: 18 : 3

Datenstand vom 16.10.2023 10:17 Uhr