Vollzug des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG); Anspruch auf Besoldung des 1. Bürgermeisters a) Festsetzung einer Dienstaufwandsentschädigung b) Festsetzung einer Reisekostenpauschale


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.05.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

a) Festsetzung einer Dienstaufwandsentschädigung

Gemäß Art. 46 Abs. 1 KWBG steht dem 1. Bürgermeister für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu. Nach Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG besteht ein Rahmensatz zwischen 242,91 € und 798,47 €. Bisher war jeweils die gesetzlich zulässige Höchstsumme festgesetzt worden. 2. Bürgermeister Klaus-Dieter Jaunich erklärte, dass der 1. Bürgermeister den Sparwillen der Gemeinde persönlich zeigen will und deshalb mit einer Dienstaufwandsentschädigung einverstanden ist, die 100 € unter der jeweils zulässigen Höchstsumme liegt.  

b) Festsetzung einer Reisekostenpauschale

Der 1. Bürgermeister nutzt seinen Privat-PKW für dienstliche Fahrten, aus diesem Grund steht ihm gem. Art. 48 Abs. 1 KWBG i. V. m. dem Bayerischen Reisekostengesetz eine entsprechende Entschädigung zu. Für diese Nutzung wurde in der Vergangenheit jeweils eine pauschale Fahrleistung von 12.000 km im Jahr festgesetzt. Diese Pauschale beinhaltet alle Fahrten im Landkreis- und Stadtgebiet von Bayreuth. Aufgrund des derzeitigen Entschädigungssatzes von 0,35 €/km würde die Entschädigung 4.200,00 €/Jahr betragen.

Beschluss 1

a) Die Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister Christian Brunner wird im Vollzug des Art. 46 KWBG mit Wirkung vom 01. Mai 2020 auf eine Summe festgesetzt, die jeweils 100 € unter der gesetzlich zulässigen Höchstsumme liegt, das sind zur Zeit monatlich 698,47 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der 1. Bürgermeister wird gem. Art. 49 Abs. 3 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zu TOP 8 ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: 14 : 7

Beschluss 2

b) Der 1. Bürgermeister erhält eine jährliche Reisekostenentschädigung in Höhe von 4.200,00 €. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Beträgen von 350,00 €. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der 1. Bürgermeister wird gem. Art. 49 Abs. 3 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung zu TOP 8 ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: 14 : 7

Datenstand vom 16.10.2023 10:17 Uhr