Bürgerantrag gemäß Art. 18 b Bayerischer Gemeindeordnung "Einladung zu einer gesonderten Bürgerversammlung zur Sturzflutvorsorge der Gemeinde Bindlach"; Entscheidung über die Zulässigkeit


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.09.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das ohne Datum versehene, als Anlage beigefügte Schreiben ist am 11.08.2021 bei der Gemeinde Bindlach eingegangen. Gleichzeitig wurden insgesamt 18 Unterschriftenlisten übergeben, die den folgenden Wortlaut enthalten:

„Wir beantragen:
Der Gemeinderat Bindlach möge den Herrn Ersten Bürgermeister beauftragen, binnen eines Monats zu einer gesonderten Bürgerversammlung für die Gemeindeteile Bindlach, Ramsenthal, Euben, Crottendorf, Gemein, Pferch und Zettlitz einzuladen, in der 

  • das Hochwasserkonzept der Gemeinde Bindlach für diese Ortsteile und
  • die Vorhaltung von Retentions- und Hochwasserrückhalteflächen anhand des gemeindlichen Flächennutzungsplanes vorgestellt und erläutert wird.

Begründung:
Nach der Broschüre des Bayerischen Gemeindetages zur „wassersensiblen Siedlungsentwicklung“ spielt der richtige Umgang mit Wasser eine entscheidende Rolle, um die Gefahren durch den Klimawandel abzumildern. Wasser muss in die Gestaltung von Siedlungen und deren Infrastruktur integriert, zurückgehalten, verdunstet, „gefahrlos abgeleitet“ und als Gestaltungselement genutzt werden.“

Die Überprüfung der Verwaltung ergab, dass die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale des Art. 18 b GO erfüllt sind:

  1. gemeindliche Angelegenheit
  2. keine Angelegenheit für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt wurde
  3. bei der Gemeinde eingereicht
  4. Begründung enthalten
  5. bis zu drei Personen benennen (Vertreter)
  6. Antrag muss von 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein (unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger)

Über die Zulässigkeit des Bürgerantrages ist innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags zu entscheiden (Art. 18 b Abs. 4 GO). Ist die Zulässigkeit festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln (Art. 18 b Abs. 5 GO).

Beschluss

Die Zulässigkeit des Bürgerantrages wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.01.2022 13:27 Uhr