Realsteuer-Hebesätze hier: Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze (Hebesatzsatzung – HS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024, 31.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 09./2024. Sitzung des Gemeinderates Oktober 2024 31.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Ein Hebesatz ist ein Faktor, den die Gemeinde festlegt und der dazu dient, die tatsächliche Höhe einer Steuerschuld zu bestimmen. Hebesätze werden auf die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) angewandt. Sie werden in Prozent (bzw. vH = vom Hundert) ausgedrückt. 

Für die Steuerpflichtigen ermittelt zunächst das Finanzamt den jeweiligen Steuermessbetrag. Die Gemeinde multipliziert ihn mit dem entsprechenden Hebesatz. 
Beispiel: Der Steuermessbetrag für einen Gewerbebetrieb wurde vom Finanzamt auf 100.000 € festgesetzt. Wenn der Hebesatz der Gemeinde 350% beträgt, wird dies mit 3,5 multipliziert. Der Steuerbescheid der Gemeinde an den Gewerbebetrieb lautet also auf 350.000 €.
 
Über den Hebesatz hat die Gemeinde somit Einfluss auf die Höhe der eingenommenen Realsteuern. Da die Gemeinden untereinander in Konkurrenz um Gewerbebetriebe und einkommensbeziehende Einwohner/innen stehen, sind die Hebesätze nicht beliebig hoch anzusetzen. Sie hängen vor allem davon ab, wie attraktiv die Gemeinde insgesamt für eine Ansiedlung ist. Aufgrund der Konkurrenzsituation erfolgt eine Gegenüberstellung der jeweiligen Hebesätze zu anderen Kommunen im Landkreis Schwandorf.

Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Das kann in einer Hebesatz-Satzung oder in der Haushaltssatzung geschehen. In der Haushaltssatzung können die Steuersätze allerdings nur höchstens zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, bestimmt werden (Art. 63 Abs. 1 GO). In einer eigenen Hebesatz-Satzung können die Hebesätze höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum (in der Regel 6 Jahre, § 21 BewG) festgesetzt werden. Dabei kann auch eine stufenweise Erhöhung für die einzelnen Jahre vorgesehen werden. Die Gemeinde Bodenwöhr legt bereits mit Wirkung zum 01.01.2023 die Hebesätze mittels Hebesatzsatzung fest.

Grundsteuer

Aufgrund der zum 01.01.2025 umzusetzenden Grundsteuerreform sind die Hebesätze der Grundsteuer A und B neu festzulegen. Notwendig wurde die Grundsteuerreform durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018, in dem festgestellt wurde, dass das Bundesteuergesetz verfassungswidrig ist. 

Das „Versprechen der Aufkommensneutralität“ der Bundes- und Landespolitik bedeutet NICHT, dass die individuelle Grundsteuer der jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – als im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat, wie in den Jahren vor der Reform. Eine Hebesatzveränderung ist somit unumgänglich.

Es ist kein Vergleich mit umliegende Gemeinden anzustellen, da bis dato noch keine Umsetzung in anderen Gemeinde bekannt ist. Anstelle dessen wurde durch die Gemeindeverwaltung eine Hochrechnung angestellt, um den Grundsteuerhebesatz zu ermitteln. Eine genaue Berechnung ist aufgrund von fehlenden Grundsteuerbescheiden seitens des Finanzamtes nicht möglich. Die Daten sind ebenfalls nicht valide genug um eine statistisch belastbare Hochrechnung anzustellen. Es ist daher durchaus denkbar, dass in den kommenden Haushaltsjahren eine Berichtigung erfolgen muss.

Die Verwaltung schlägt für die Grundsteuer folgende Hebesätze vor:

Grundsteuer A        270 %
Grundsteuer B        200 %

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt, die Realsteuer - Hebesätze der Gemeinde Bodenwöhr gemäß Art. 22 Abs.2, Art. 23 der Gemeindeordnung (GO), Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in einer Hebesatzsatzung (HS) festzulegen. 

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt die heute vorgelegte Fassung der Hebesatzsatzung mit wie folgt angepassten Hebesätzen:

Grundsteuer A 270 %
Grundsteuer B 200 %

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2025 10:55 Uhr