Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Anlagen 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  12./2020. Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2020. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 erhalten. Die Zahlen im Beschlussvorschlag ergeben sich aus diesem Entwurf.

Die vorgeschlagenen Änderungen aus den Haushaltsberatungen wurden eingearbeitet.

Die Verwaltung schlägt vor, den Haushalt 2021 mit Anlagen zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr möge beschließen:

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt folgende Haushaltssatzung für 2021:

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt, er schließt

im Verwaltungshaushalt        in den Einnahmen und Ausgaben mit                                10.523.700 €
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit                                  5.830.700 €
ab.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf                                                           0 €
festgesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im
Vermögenshaushalt wird auf                                                                          0 €
festgesetzt.
(oder):
   § 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.        Grundsteuer
       a)        für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                   300 v. H.         

       b)        für die Grundstücke (B)                                                   300 v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                   350 v. H.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf                                1.600.000 €
festgesetzt.
(oder):Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.02.2021 10:08 Uhr