Bauleitplanung; Stadt Neunburg v.W.; Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Gütenland-West"; hier: Erneute Beteiligung als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 13 b i.V.m. 13a und 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  03./2021. Sitzung des Hauptausschusses, 20.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 03./2021. Sitzung des Hauptausschusses 20.05.2021 ö beschließend 4.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Stadt Neunburg vorm Wald steht vor der für den ländlichen Siedlungsraum typischen Problemfindung, die für den Wohnungsbau notwendigen Bauplätze zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sind die seit Jahren vorhandenen Brach- und Baulücken zu dezimieren, wobei sich aber der Großteil der vorhandenen Baulücken in privater Hand befinden und dem öffentlichen Immobilienmarkt auf Grund von zu geringer Abgabebereitschaft bzw. irrealen Verhandlungsgrundlagen nicht zur Verfügung steht. Die Stadt Neunburg vorm Wald ist auf Grund dieses Ungleichgewichts von reellem / realem Angebot und Nachfrage nach Bauland nicht in der Lage, die ständige Baulandnachfrage zufriedenstellend decken zu können. Um aber eine zukunftsorientierte, städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, hat sich die Stadt Neunburg vorm Wald entschlossen, das Angebot an Bauland in Gütenland zu erweitern.

Die Aufstellung des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung erfolgt gem. §13b i.V.m. §13a Abs. 1 Satz 2 und §13 Abs. 2 und Satz 1 BauGB. Gemäß §13b BauGB kann für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des §13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, das beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB angewendet werden. Da im Planungsgebiet die maßgebende Grundstücksfläche von 4.000m2 und eine festgesetzte Grundflächenzahl von 0,40 eine von baulichen Anlagen überdeckte Fläche von 1.600m2 ergibt und sich im Osten ein Wohngebiet anschließt, sind die Voraussetzungen für das Verfahren von §13b BauGB gegeben.

Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, nun am Verfahren der Bauleitpläne beteiligt werden. 

Als Nachbargemeinde werden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Beschluss

Die Gemeinde Bodenwöhr erhebt gegen das Bauleitplanverfahren - Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gütenland West“ - keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2022 11:00 Uhr