Bauleitplanung;
2. Änderung des Bebauungsplans "Wohnen am Birkerl"; Fl.-Nr. 618/1 Gemarkung Bodenwöhr
hier: Änderungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
06./2022. Sitzung des Gemeinderates Juli, 27.07.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Bebauungsplan „Klause“ in Bodenwöhr wurde erstmalig am 22.10.1982 aufgestellt. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans am 01.10.2021 wurde dieser durch den Bebauungsplan „Wohnen am Birkerl“ ersetzt.
Der Gemeindeverwaltung Bodenwöhr liegt eine Anfrage der „Schießl Wohnbau GmbH“ vor, welche eine erneute Änderung des Bebauungsplans anstrebt. Grund der erneuten Änderung sind planungsrechtliche Schritte der Firma, welche sich in der Vermarktung bzw. technischen Planung des Baugebiets ergeben haben.
Diese umfassen zum einem, dass eine optionale Doppelhausbebauung für die Parzellen 2, 3, 5, 28 und 29 des Baugebiets genehmigungsrechtlich zulässig sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Doppelhauses im Sinne der einschlägigen Baugesetze erfordert, dass eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit zwei separaten Flurnummern vorhanden ist. Dies war in der 1. Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“ planungsrechtlich nicht gewünscht.
Zum anderen soll die EFOK (Erdgeschossrohfußbodenoberkante) aufgrund der endgültigen Gegebenheiten angepasst werden.
Weiter soll im Quartier A ein Bungalow-Baustil möglich sein. Es gilt für Wohngebäude mit E oder E+D eine maximale Wandhöhe von 4,50 m je nach Dachtyp, für Gebäude mit E+I beträgt die maximale Wandhöhe 6,50 m je nach Dachtyp.
Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann begrüßt zu diesem Punkt Frau Julia Forster vom Ingenieurbüro „Preihsl + Schwan“ sowie Herrn Peter Goss, die das Vorhaben vorstellen und dem Gemeinderat anfallende Fragen beantworten.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Vorhaben der „Schiessl Wohnbau GmbH“ Kenntnis und beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren gemäß BauGB durchzuführen.
- Die anfallenden Kosten hat der Investor zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.10.2022 11:59 Uhr