Der Bauantragssteller hat am 20.12.2022 einen Bauantrag „Anbau einer Konservenlagerhalle an die bestehende Produktionshalle sowie Neubau einer Überdachung und eines Carports“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. 645/31 + 645/43 der Gemarkung Bodenwöhr gestellt.
Nach Übereinkunft mit dem Entwurfsverfasser gingen am 13.01.2023 die Unterlagen für einen Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren ein. Am 16.01.2023 wurde dem Bauantragssteller die Genehmigungsfreistellung für das o. g. Bauvorhaben erteilt. Grundlage der Genehmigung war der Bebauungsplan des „Gewerbe- und Industriegebietes Blechhammer“ unter dessen Festsetzungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig war.
Nach Rücksprache mit dem Entwurfsverfasser, gab dieser in einer elektronischen Nachricht an, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben bei einem Sonderbau immer ein Bauantrag zu stellen ist. Der Entwurfsverfasser setzte den Bauherren über den Sachverhalt eigenständig in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14.02.2023 teilte die Gemeindeverwaltung Bodenwöhr dem Bauantragssteller mit, dass die Genehmigungsfreistellung unter den vorliegenden Tatsachen nicht erteilt werden durfte. Mit Datum vom 28.02.2023 bat das Landratsamt Schwandorf über das Online-Portal um eine Stellungnahme zum geplanten Bauvorhaben des Bauantragsstellers.
Zum Bauantrag:
Das geplante Vorhaben liegt in Bodenwöhr im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Blechhammer.“ Der Bauantragssteller stellte analog mit dem Bauantrag einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit folgendem Wortlaut:
„Gemäß Bebauungsplan ist das Grundstück mit der Flur-Nr.: 665/31 mit einer Baugrenze versehen, welche das Baufenster dieses Grundstücks definiert. Die Überdachung welche die geplante Lagerhalle mit der bestehenden Produktionshalle verbinden soll, überschreitet jedoch besagte Grenze.“
Als Begründung gibt der Bauantragssteller an:
„Um die Lagerflächen optimal nutzen zu können, ist die Überschreitung der Baugrenze nötig.“
Der Befreiung kann aus Sicht des Bauantragsstellers zugestimmt werden, da durch die nicht brennbare Überdachung und den Abstand der Gebäude zueinander der Brandschutz eingehalten ist. Auch werden die Abstandsflächen eingehalten, somit ist auch die Belichtung und Belüftung weiterhin gewährleistet. Weitergehende Nachbarschaftsrechte werden nicht eingeschränkt.
Die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Eine Erschließung mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist gesichert.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.