Bauantrag;
Heinz Gerlinde, 92436 Bruck i. d. Opf;
hier: energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus
Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten)
Vergrößerung der Dachgaube im Westen
Daten angezeigt aus Sitzung:
11./2023. Sitzung des Gemeinderates November, 30.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Bauantragstellerin hat bei der Bauverwaltung Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus, Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) und Vergrößerung der Dachgauben“ gestellt. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 14.11.2023 am Verfahren beteiligt.
Das Bauvorhaben feindet sich auf der Flurnummer 662/19 der Gemarkung Bodenwöhr im Bereich eines Mischgebietes („MI“).
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die DB-Netz Aktiengesellschaft wurde vom Bauherren nicht involviert, somit erfolgte auch keine Nachbarschaftsbeteiligung. Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.
Der Gemeinderat Bodenwöhr legt vor allem bei Bauvorhaben in Wohnsiedlungen Wert darauf, dass beim Schaffen von zusätzlichen Wohneinheiten für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorzuhalten sind. Beim Bauvorhaben der Bauherrin sind zwei Stellplätze für den Bestandsbau und zwei Stellplätze für die neue Einliegerwohnung vorzuhalten.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Neben den für den Bestandsbau notwendigen zwei Stellplätzen sind auch für die neu geschaffene Einliegerwohnung zwei zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück mit der Flurnummer 662/19 der Gemarkung Bodenwöhr vorzuhalten.
- Gegen den Bauantrag von Frau Gerlinde Heinz, 92436 Bruck i. d. Opf. auf „energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus, Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) und Vergrößerung der Dachgauben“ auf der Flurnummer 622/19 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
- Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.01.2024 09:10 Uhr