Vollzug Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr; (BGS/WAS) hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation


Daten angezeigt aus Sitzung:  11./2023. Sitzung des Gemeinderates November, 30.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG hat die Gemeindeverwaltung die Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Gebührenbemessung kann dabei die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigen, der jedoch höchstens 4 Jahre umfassen soll. Die Verwaltung schlägt aufgrund der heterogenen Ausgabensituation in der Wasserkalkulation vor, in den kommenden Jahren den Bemessungszeitraum auf 1 Jahr festzulegen. Für den darauffolgenden Bemessungszeitraum ist eine gesonderte Gebührenkalkulation vorzulegen.

Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat im Anhang bereitgestellt und durch einen Sachvortrag erläutert. 

Überschüsse und Unterdeckungen aus dem Zeitraum 2014-2023 dürfen nach BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, BayVBL 2004, S. 724 f.; GK 2004, Rn 151 nicht berücksichtigt werden, da hier keine Kalkulation erfolgt ist. Für die kommenden Bemessungszeiträume gilt:
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. 

Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten kann eine Grundgebühr erhoben werden. Von dieser Möglichkeit zur Erhebung der Grundgebühr wird bereits Gebrauch gemacht. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr im selben relativen Verhältnis anzupassen und folgende Grundgebührensätze in die Satzung mit aufzunehmen:

Q3=4                  48,00 EUR
Q3=10                101,00 EUR
Q3=16                190,00 EUR
Q3=25                379,00 EUR

Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr soll auf 2,58 EUR festgesetzt werden. 

Die weiteren Änderungen der Satzung erfolgen durch die Angleichung an die Mustersatzung, beinhaltet jedoch keine Inhaltliche Änderung.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bemessungszeitraum ist auf 1 Jahr festzulegen.
  2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Gebührenberechnung ab 01.01.2025 spätestens im November 2024 zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Kostenüberdeckungen sind am Ende des Haushaltsjahres der Sonderrücklage zuzuführen und innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen.
  4. Kostenunterdeckungen sind innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen.
  5. Der Gemeinderat beschließt folgende Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS-WAS):

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1.        bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2.        – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)  1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.  2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1)  1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
       bei bebauten Grundstücken auf das 5.-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
       bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²
begrenzt.
(2)  1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.  2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.  3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.  5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)  1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.  2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.
(4)  1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.  2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5)  1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.  2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.  3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
 1,23 €
b)
pro m² Geschossfläche
 3,83 €.




§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
 1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.  2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages.  3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.




§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)  1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.  2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.  3§ 7 gilt entsprechend.
(3)  1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.  2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.  3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 § 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a
Grundgebühr
(1)  1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet.  3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis
Q3=4
48,00 €/Jahr
bis
Q3=10
101,00 €/Jahr
bis
Q3=16
190,00 €/Jahr
über
Q3=25
379,00 €/Jahr.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1)  1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  2Die Gebühr beträgt 2,58 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2)  1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.  2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2)  1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.  2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)  1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.  2Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)  1Auf die Gebührenschuld sind zum 31. März, 30. Juni und 30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.  2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.2021 außer Kraft.


6. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich des Personals und des Energieverbrauchs für die Wassergebührenkalkulation nach Einsparpotentialen zu suchen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Datenstand vom 30.01.2024 09:10 Uhr