Wasserversorgung Bodenwöhr; Jahresabschluss 2022 der Wasserversorgung Bodenwöhr; hier: Feststellung des Jahresergebnisses


Daten angezeigt aus Sitzung:  03./2024. Sitzung des Gemeinderates März 2024, 28.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03./2024. Sitzung des Gemeinderates März 2024 28.03.2024 ö beschließend 5.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Steuerberater Dipl.-Kfm. (Univ.) Andreas Eckl hat im Februar 2024 den steuerlichen Jahresabschluss des Betriebes gewerblicher Art (Wasserversorgung) für das Jahr 2022 und die dazugehörige Steuererklärung erstellt.

Der Jahresabschluss wurde dabei im Wege der doppelten kaufmännischen Buchführung aus der von der Gemeinde geführten Kameralrechnung abgeleitet. Dies bedeutet, dass das sich ergebende Vermögen im Gesamtvermögen der Gemeinde enthalten ist und das Jahresergebnis im Gesamtrechnungsergebnis des betreffenden Jahres enthalten ist. 

Zur steuerlichen Anerkennung beim Finanzamt bedarf es laut Prüfungsverband folgenden Beschluss:

  1. Der Jahresabschluss 2022 wird mit der Bilanzsumme von 5.115.527,31 EUR und dem ausgewiesenen Jahresverlust von 39.562,35 EUR festgestellt.

  1. Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Zukünftige Jahresgewinne werden bis auf weiteres stets der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

  1. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde aus der Verrechnungsschuld sind weiter marktüblich zu verzinsen, soweit sie nicht als Eigenkapital zu behandeln sin.

  1. Die Konzessionsabgabe wird unverändert jährlich mit den steuerlich zulässigen Höchstsätzen des Konzessionsabgabeerlasses an die Gemeinde abgeführt.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Jahresabschluss 2022 wird mit der Bilanzsumme von 5.115.527,31 EUR und dem ausgewiesenen Jahresverlust von 39.562,35 EUR festgestellt.

  1. Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Zukünftige Jahresgewinne werden bis auf weiteres stets der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

  1. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde aus der Verrechnungsschuld sind weiterhin marktüblich zu verzinsen, soweit sie nicht als Eigenekapital zu behandeln sind.

  1. Die Konzessionsabgabe wird unverändert jährlich mit den steuerlichen zulässigen Höchstsätzen des Konzessionsabgabeerlasses an die Gemeinde abgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2024 07:51 Uhr