Kommunale Zusammenarbeit; hier: Zweckvereinbarung mit der Stadt Nittenau zu haushaltsrechtlichen Themen des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Sulzbachtal


Daten angezeigt aus Sitzung:  03./2024. Sitzung des Gemeinderates März 2024, 28.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03./2024. Sitzung des Gemeinderates März 2024 28.03.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Nach Antrag auf Entlassung des Kämmerers der Stadt Nittenau zum 01. März 2024 sollen die haushaltsrechtlichen Themen für den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Sulzbachtal bis auf weiteres durch die Gemeinde Bodenwöhr übernommen werden. Fachbereichsleiter 1, Thomas Forster hat sich bereiterklärt, die erforderlichen Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich zu erledigen.

Um die Aufgaben wahrnehmen zu können, ist eine Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Stadt Nittenau zu vereinbaren. Gegenstand der Vereinbarung sind folgende Aufgaben:

  • Erstellung und Ausfertigung des Haushaltsplanes
  • Erstellung und Ausfertigung der Jahresrechnung
  • Kreditbeschaffung
  • Durchführung der Rechnungsprüfung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien
  • Begleitung der Verbandssitzungen in haushaltsrechtlichen Fragestellungen
  • Berechnung der Betriebskosten- und Investitionskostenumlage


Weitere Einzelheiten können dem Entwurf der Zweckvereinbarung entnommen werden. Der Stadtrat der Stadt Nittenau hat in der Sitzung vom 07.03.2024 bereits der Zweckvereinbarung einstimmig zugestimmt.  

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Die Zweckvereinbarung mit der Stadt Nittenau zu haushaltsrechtlichen Themen des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Sulzbachtal gemäß Art. 7 ff. KommZG in der vorliegenden Fassung wird genehmigt.

  1. Die Stundensätze der Arbeitskraft von der Gemeinde Bodenwöhr sind dem Gemeinderat mitzuteilen.

  1. Die Gesamtkosten durch die übernommene Aufgabe aus der Vereinbarung sind jährlich dem Gemeinderat mitzuteilen.

  1. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 ff. KommZG in der vorliegenden Fassung zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Datenstand vom 26.04.2024 07:51 Uhr