Bauanträge; Geiger Daniel, 92439 Bodenwöhr; hier: Neubau eines Einfamilienhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  07./2020. Sitzung des Gemeinderates, 30.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07./2020. Sitzung des Gemeinderates 30.07.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Herr Daniel Geiger hat bei der Gemeinde Bodenwöhr am 25.06.2020 eine Bauvoranfrage (017/2020) auf „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf dem Grundstück der Flurnummer 653/23 und 653/37 der Gemarkung Bodenwöhr eingereicht.

Das geplante Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr, „Am Hammersee 33“, in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist die Flurnummer 653/23 als WA-Gebiet ausgewiesen. Die Flurnummer 653/37 ist als Weg eingezeichnet.
 
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die Erschließung ist nicht gesichert.

Laut beiliegender Skizze befindet sich das Bauvorhaben zum Teil auf der Flurnummer 653/37 der Gemarkung Bodenwöhr. Diese befindet sich im Besitz der Gemeinde. Herr Geiger teilte uns mit, dass er eine Teilfläche aus der Flurnummer 653/37 der Gemarkung Bodenwöhr kaufen möchte. Der schriftliche Antrag hierzu erfolgte bereits. Zudem verläuft die Abwasserleitung im Teilbereich der Flurnummer 653/37 der Gemarkung Bodenwöhr.  

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen deshalb gegen dieses Vorhaben Bedenken.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:             

Gegen die Bauvoranfrage von Herrn Daniel Geiger auf „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 653/23 und 653/37 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr Bedenken.
   
Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6

Datenstand vom 28.09.2020 16:02 Uhr