Der Gemeinderat der Gemeinde Wackersdorf hat am 29.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit Begründung und Grünordnungsplan „WA Meldau – Am Sonnenhang“ beschlossen. In der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2021 wurde die Verwaltung angewiesen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss vom 29.09.2021 gem. § 2 Abs. 1 BauGB ist bereits am 05.10.2021 erfolgt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in Form einer Planauflage des Vorentwurfes des qualifizierten Bebauungsplanes mit Begründung und Grünordnungsplan „WA Meldau – Am Sonnenhang“ im Rathaus Wackersdorf (Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Wackersdorf), Zimmer Nr. 11, OG, Marktplatz 1, 92442 Wackersdorf in der Zeit vom 13.10.2021 bis 15.11.2021 während der üblichen Dienststunden statt. Die Abwägung dazu erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 19.01.2022. Die Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet.
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf zur Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes mit Begründung und Grünordnungsplan „WA Meldau – Am Sonnenhang“ in der Zeit vom 01.04.2022 – 09.05.2022 öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung findet im Rathaus Wackersdorf (Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Wackersdorf), Zimmer Nr. 11, OG, Marktplatz 1, 92442 Wackersdorf während der üblichen Dienststunden statt. Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4 a Abs. 6 BauGB).