Bauantrag; DFMG Deutsche Funkturm GmbH; Georg-Elser-Straße 4; 90441 Nürnberg hier: Neubau eines 50m - Schleuderbetonmastes incl. Outdoor-Technik


Daten angezeigt aus Sitzung:  08./2023. Sitzung des Gemeinderates September, 28.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08./2023. Sitzung des Gemeinderates September 28.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bauantragssteller hat beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Neubau eines 50 m – Schleuderbetonmastes incl. Outdoor-Technik“ zur Genehmigung eingereicht. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 07.09.2023 um Stellungnahme gebeten. 

Das Bauvorhaben (Sonderbau) befindet sich auf der Flurnummer 911 der Gemarkung Altenschwand im planerischen Außenbereich.  Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Vorhaben die der Telekommunikationsdienstleistung dienen, privilegiert.

Eine Verpflichtungserklärung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, welche die Rückbauverpflichtung für das Bauvorhaben nach Stilllegung etc. gewährleistet, ist der Bauakte beigefügt.

Der Mast soll westlich der Gemeindeverbindungsstraße Bodenwöhr in Fahrtrichtung Taxöldern auf Höhe der Eisenbahnbrücke (Bahnlinie Schwandorf – Furth im Wald) nördlich des Böslweihers errichtet werden. Laut Bauantrag bemisst sich die Höhe des Funkmastes auf 49,97 m ab Erdboden.

Eine Abgabe der Nachbarunterschriften ist aus den Bauantragsunterlagen nicht ersichtlich. Nachbarn sind die DB Netz Aktiengesellschaft, die Forstverwaltung des Freistaates Bayern sowie die Gemeinde Bodenwöhr.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken. 
Eine Erschließung für Wasserversorgung oder Grundstücksentwässerung ist nicht erforderlich.

Beschluss

  1. Gegen den Bauantrag der DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Georg-Elser-Straße 4, 90441 Nürnberg auf „Neubau eines 50m – Schleuderbetonmastes incl. Outdoor-Technik“ auf der Flurstücknummer 911 der Gemarkung Altenschwand bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.  

  1. Der neugebaute Funkmast soll dann allen Mobilfunkanbietern zur Verfügung gestellt werden. 

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2024 09:03 Uhr