Vollzug des Kommunalabgabengesetzes KAG; hier: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024, 26.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 06./2024. Sitzung des Gemeinderates Juni (2) 2024 26.06.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Hundesteuer kann aufgrund des Steuerfindungsrecht des Art. 3 KAG erhoben werden. Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht. Aufwandssteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

§ 2 Steuerfreiheit benötigt eine Anpassung. So sind künftig nach amtlichen Muster Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden und Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden steuerfrei. In wie weit dies Auswirkungen auf die Gemeinde Bodenwöhr hat, ist jedoch zu hinterfragen. 

Nachdem sowohl in den vergangenen Jahren als auch in der Zukunft hohe Unterhaltsleistungen und Investitionen wie das Aufstellen und Entleeren von Hundekotbeuteln, die Ausgabe von Doggy-Bags bei Neuanmeldungen von Hunden und für die Sauberhaltung und Reinigung des Gemeindegebietes aufgewendet wurden bzw. werden, ist nunmehr die Höhe der Hundesteuer auf den künftigen Bedarf anzupassen. Zudem kommen noch die Verwaltungskosten für die An- und Abmeldung, Erfassung, Bescheid und evtl. anfallende Mahnungen an.

Derzeit beträgt die Hundesteuer für jeden Hund der mindestens drei Monate im Gemeindegebiet lebt, jährlich 20 € für den ersten Hund, 25 € für den zweiten Hund und 30 € für jeden weiteren Hund. Für Kampfhunde beträft die Steuer jährlich 250 € für den ersten Hund, 350 € für den zweiten Hund und 400 € für jeden weiteren Hund. Die aktuell geltende Hundesteuersatzung ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. 

In den Nachbarkommunen sind derzeit folgende Hundesteuersätze beschlossen:

Hunde

Gemeinde
  1. Hund
  1. Hund
Weitere Hunde
Neunburg vorm Wald
45 €
60 €
75 €
Nittenau
40 €


Bruck i. d. Opf.
20 €


Schwandorf
30 €


Wackersdorf
30 €


Burglengenfeld
50 €



Kampfhunde

Gemeinde
  1. Hund
  1. Hund
Weitere Hunde
Neunburg vorm Wald
450 €
600 €
750 €
Nittenau
500 €


Bruck i.d.Opf.
200 €


Schwandorf
600 €


Wackersdorf
300 €


Burglengenfeld
500 €




Die Hundesteuer sollte nach über fünf Jahren überdacht werden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Steuersätze wie folgt anzupassen:
 
Für den ersten Hund:                        45 €
Für den zweiten Hund:                60 €
Für jeden weiteren Hund:                75 €

Für den ersten Kampfhund:                450 €
Für den zweiten Kampfhund:                600 €
Für jeden weiteren Kampfhund:        750 €

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Satzung


Auf Grund der Art. 1,2 und 3 des Kommunalgesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit 

Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 
  1. Hunden in Tierhandlungen
  2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden.
  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  2. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  3. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
  4. Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.


§ 3 Steuerschuldner; Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.


  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  1. Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den
die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

  1. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich,

für den ersten Hund        35,00 €
für den zweiten Hund        60,00 €
für jeden weiteren Hund        75,00 €

  1. Für Kampfhunde i. S. des § 5a beträgt die Steuer jährlich,

für den ersten Kampfhund        500,00 €
für den zweiten Kampfhund        1.000,00 €
für jeden weiteren Kampfhund        1.500,00 €

§ 5 a Kampfhunde

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist.

  1. Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268) wird bei den folgenden Rassen und
Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit andren Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

  1. American Pitbullterrier
  2. Bandog
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. American Staffordshire Terrier
  5. Tosa-Inu

  1. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04.09.2002 (GVBI. S. 513) die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen:

  1. Alano
  2. American Bulldog
  3. Bullmastiff
  4. Bullterrier
  5. Cane Corso
  6. Dogo Argentino
  7. Dogue de Bordeaux
  8. Fila Brasileiro
  9. Mastiff
  10. Mastin Espanol
  11. Mastino Napoletano
  12. Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  13. Perro de Presa Matlorquin
  14. Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 1 erfassten Hunden.

  1. Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

  1. Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Negativzeugnis ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

  1. Die §§ 2,7 und 8 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.


§ 6 Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
  1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom
1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-L) in der derzeit geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

  1. Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude
mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7 Züchtersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wir die Steuer für Hunde dieser Rassen in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

  1. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

  1. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. In den Fällen des§ 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Gilt der Steuerbescheid für mehrere Jahre, wird die Steuerschuld für die Folgejahre jeweils zum 1. April jeden Jahres fällig.

§ 11 Anzeigepflichten
  1. Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.

  1. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich
bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 1918 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2024 09:19 Uhr