Die Gemeinde Bodenwöhr hat bisher keine sog. Grünordnungssatzung. Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt deshalb, eine Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze zu erlassen. Hintergrund ist u. a. auch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) der Bundesregierung, das am 26.06.24 in Kraft getreten ist.
Die unzureichende gesetzliche Regelung im § 5 CanG macht es für die Gemeinde notwendig, die ortsspezifischen Gegebenheiten mit einer entsprechenden Satzung zu regeln. Dazu wurde unter § 5 die notwendige Regelung in Abs. 2 dieser Satzung niedergeschrieben.
Parallel dazu ist der Freistaat Bayern derzeit über der Ausarbeitung einer landesrechtlichen Gesetzesregelung zum Cannabisgesetz des Bundes.
Die Gemeinde ist nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung ermächtigt, Satzungen im eigenen Wirkungskreis zu erlassen. Diese Satzung bietet die Grundlage für die Sicherheitsbehörden (Polizei, Ordnungsamt) die Ziele der Grünanlagensatzung rechtlich umzusetzen und bei Verstößen entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Die Gemeindeverwaltung hat folgenden Satzungsentwurf ausgearbeitet:
Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen
und Kinderspielplätze in der Gemeinde Bodenwöhr
(Grünanlagen- und Kinderspielplatz-Satzung) vom 00.00.0000
Aufgrund der Art 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle von der Gemeinde unterhaltenen Grünanlagen. Dies sind alle begrünten oder sonst bepflanzten Flächen, auch Wasserflächen, soweit sie nicht land-, forst- oder fischwirtschaftlich genutzt sind. Unter anderem umfasst es folgende Bereiche im Gemeindegebiet Bodenwöhr:
- Kunst- und Kulturgarten
- Badeplätze im Seewinkel und Blechhammer
- Grillplatz beim Anglerheim
- Sie gilt nicht für Grünanlagen im Bereich der gemeindlichen Friedhöfe und Schulhöfe.
- Als Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gelten auch Grünflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum es im Sinne des Straßenverkehrsrechts, z. B. Grünstreifen oder -flächen m Anschluss an Gehsteige oder Fahrbahnen.
- Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle von der Gemeinde als solche zur Verfügung gestellten Anlagen einschließlich Bolzplätzen, Volleyballfelder und sonstigen Sportanlagen.
§ 2 Zweck der Grünanlagen und Benutzungsrecht
- Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bodenwöhr und dienen der Erholung der Allgemeinheit oder zur Verschönerung von öffentlichen Gebäuden oder des Ortsbildes.
- Jeder hat das Recht, die der Erholung dienenden Grünanlagen zu diesem Zweck nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
§ 3 Verhalten in den Grünanlagen
- Die Grünanlagen und dort vorhandene Einrichtungen sind so zu benutzen, dass sie nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Andere Benutzer dürfen nicht gefährdet, geschädigt der mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.
- Insbesondere ist es untersagt, Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen. Ausnahmen müssen von der Gemeindeverwaltung genehmigt werden.
§ 4 Verhalten auf Kinderspielplätzen
- Soweit ein Kinderspielplatz erkennbar nur für eine bestimmte Altersgruppe oder eine bestimmte Funktion eingerichtet ist, ist die Benutzung nur diesem Benutzerkreis gestattet.
- Tiere die den Spielplatz verunreinigen oder die Benutzer sonst gefährden können, insbesondere Hunde und Katzen, sind vom Betreten der Kinderspielplätze abzuhalten.
§ 5 Sonstiges Verhalten in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen
- Der Aufenthalt insbesondere in Gruppen zum überwiegenden oder ausschließlichen Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke ist außerhalb von gaststättenrechtlich konzessionierten Freisitzen nicht gestattet.
- Der Konsum von Cannabis (i. S. d. § 1 Nr. 8 Cannabisgesetz) ist verboten.
- Verboten ist auch das Zelten und Nächtigen ohne schriftliche Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.
§ 6 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- Grünanlagen und Kinderspielplätze (einschließlich dort vorhandener Einrichtungen) beschädigt oder verunreinigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
- andere Benutzer gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
- entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 2 Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art befährt oder dort Fahrzeuge abstellt,
- sich entgegen § 4 Abs. 1 als nicht berechtigter Benutzer auf einem Kinderspielplatz aufhält,
- entgegen § 4 ein Tier nicht vom Betreten eines Kinderspielplatzes abhält,
- sich entgegen § 5 Abs. 1 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen aufhält,
- gegen das Verbot aus § 5 Abs. 2 verstößt,
- entgegen § 5 Abs. 3 in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen ohne schriftliche Erlaubnis zeltet oder nächtigt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.