Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Zu Nr. 1:
Bedenken werden nicht angebracht. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme.
Zu Nr. 2:
Die Stadt Burgau möchte mit der vorliegenden Planung ausschließlich Festsetzungen ändern und ergänzen, die für die städtebauliche Planungskonzeption zwingend erforderlich sind. Auf Grundlage des Ursprungsbebauungsplanes „Regelesberg“ besteht rechtskräftiges Baurecht. An den weiteren Grundzügen des geltenden Baurechts hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, und somit auch der Höhenlage, soll festgehalten werden. Eine zusätzliche Regelung zur Höhenlage ist daher entbehrlich. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 3:
Die Planzeichnung (Teil A) setzt ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich fest. Alle anderen geänderten und ergänzten Festsetzungen sind innerhalb der textlichen Festsetzungen (Teil B) formuliert. Durch die Verwendung der identischen Nummerierung als Zuordnung zu den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes „Regelesberg“ kann eine Nachvollziehbarkeit der Änderungs-/Ergänzungsinhalte gewährt werden.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gelten die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen (Teil A mit Teil B). Die zusätzliche Ergänzung einer Nutzungsschablone ist daher entbehrlich. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 4:
Die Stadt Burgau hat sich für die vorliegenden Bezeichnung „Regelesberg – 1. Änderung“ entschieden, um eine fortführende Bezeichnung der Änderungen zu schaffen. Auch in einigen bisherigen Änderungsplanungen (wie zum Beispiel der Bebauungsplan Hinteres Feldle inklusive Änderungen) ist diese Art und Weise der Bezeichnung gewählt. Der Stadt Burgau ist bewusst, dass es sich um eine unselbständige Änderungsplanung handelt. Aus diesem Grund ist nach wie vor in der Präambel formuliert, dass die durch den Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ geänderten Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Regelesberg" nach Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes außer Kraft treten. Die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Regelesberg“ bleiben von dem vorliegenden Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit
Das Vorliegen einer unselbständigen Änderungsplanung wird damit nach wie vor in der Präambel umfassend berücksichtigt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 5:
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht.
Artenschutzrechtliche Belange sind auf Grundlage des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG berücksichtigt, wonach die Baufeldfreimachung und Rodungen ausschließlich außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt ist. Eine Betroffenheit von geschützten Arten ist ausgeschlossen.
Eine extensive Begrünung der Flachdächer wird redaktionell in die textlichen Hin-weise (Teil B II.) unter Ziff. 5 „Dachbegrünung“ aufgenommen und den Grundstückseigentümern/Bauwerbern empfohlen.
Zu Nr. 6:
Bedenken seitens des Immissionsschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 7:
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Die Stadt Burgau berücksichtigt die Erkenntnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden aus benachbarten Bauvor-haben. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 8:
Bedenken seitens des abwehrenden Brandschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Der Stadtrat der Stadt Burgau stimmt den vorgenannten Stellungnahmen Nr. 1 – 8 zu.