Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.07.2023 ö vorberatend 7.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Stadtrates 25.07.2023 ö beschließend 5.2

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der aktuell noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau stellt im fraglichen Bereich eine Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dar. Er steht damit der vorliegenden Planung entgegen. Enthalten ist die geplante Sondergebietsfläche jedoch in der parallel anhängigen Flächennutzungsplanänderung. Nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung

Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung erhebliche Bedenken. 

Beim Vorhabenträger handelt es sich, entsprechend den Kenntnissen aus anhängigen Bauantragsverfahren um einen Lohnunternehmer, welcher neben den typischen landwirtschaftlichen Arbeiten auch Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih anbietet. Die Tätigkeiten sind einem Gewerbebetrieb zuzuordnen, denen der planungsrechtliche Außenbereich vorenthalten bleiben muss. Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung des Außenbereiches soll dieser grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, um die wesensmäßigen Nutzungen im Außenbereich – wie die Landwirtschaft und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit – erfüllen zu können.

Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, deren Flächen an die vorhandenen Siedlungsstrukturen des Stadtgebietes anzubinden sind.
Während privilegiert im planungsrechtlichen Außenbereich zulässige Biogasanlagen an einen vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung geknüpft sind, ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für den Betrieb der Biogasanlage notwendige Gülle stammt aus anderen, vermutlich naheliegenden Betrieben, deren dauerhafte Belieferung jedoch nicht sichergestellt ist. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig erhebliche Transportwege zur Sicherstellung des Biogasanlagenbetriebes in Kauf genommen werden müssen oder im Gebiet gar die bereits schon jetzt vorgesehene und teilweise vorhandene gewerbliche Lagernutzung überhandnimmt. Der vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf lässt darüber hinaus Angaben zur Rückbauverpflichtung vermissen.

Ein Indiz für die mögliche Wandlung der Nutzung ist unter anderem die in Ziffer B1 der Satzung mit der Definition „Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen- und Bergehallen, Lagerhallen als auch Lagerflächen zulässig“ sehr allgemein festgesetzte Art der Nutzung. Darüber hinaus sind in der Planzeichnung knapp 50 % der überbaubaren Fläche als „Erweiterung Lagerfläche – Hallengebäude“ bezeichnet, die im zur Planung gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan nicht weiter definiert sind. 

Aus ortsplanerischer Sicht ergeht daher an die Stadt Burgau der dringende Appell, für die angestrebte gewerbliche Nutzung einen, an die Siedlungsflächen angebundenen Standort zu suchen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kommt in seiner Stellungnahme zu den einschlägigen Bauantragsverfahren des Vorhabenträgers zu dem Schluss, dass ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, welches wichtige Dienstleistungen für zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Region erbringt, Entwicklungsmöglichkeiten haben soll. 
Sollte die Stadt Burgau dieser Intention folgen wollen, so ist zur Sicherstellung der landwirtschaftlichen Dienlichkeit die Art der Nutzung zu konkretisieren und die nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Flächen, deren Nutzung allgemein festgesetzt sind, mittels den Regelungen im Durchführungsvertrag eindeutig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Die vom Vorhabenträger, der im Verfahren zu benennen ist, durchgeführten gewerblichen Nutzungen - Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih - haben an dieser Stelle keinen Platz.

In der Annahme, dass eine eindeutige Nutzungszuordnung erfolgt, wird auf folgende Einzelheiten verwiesen:

In der Bebauungsplansatzung wird als unterer Bezugspunkt für die Höhenentwicklung der Gebäude die Oberkante Bodenplatte herangezogen. Die Höhenlage dieser Bodenplatten (Sockelhöhe) ist folglich in der Satzung zu fixieren.

Der Widerspruch hinsichtlich der Gebäudegestaltung zwischen Satzung (Ziffer B 3.3) der unter anderem Trapezverkleidungen in gedeckten Farbton vorsieht und die im Vorhaben- und Erschließungsplan angegebene Farbwahl mit Trapezblech der Farbe weißaluminium ist auszuräumen. Zur Auswahl sollten zur Vermeidung eines gewerblichen Charakters folgende Farbtöne RAL 1015 Hellelfenbein, RAL 1019 Graubeige, RAL 8004 Kupferbraun und RAL 8024 Beigebraun gewählt werden.

Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist für die Gebäudedarstellung der verwendete Maßstab anstelle „vergrößert 2:1“ anzugeben.

Die in der Zeichenerklärung zur Planzeichnung enthaltene Definition für mögliche „Erweiterungsflächen der Biogasanlage“ (Darstellung grau gefüllt) stimmt nicht mit den Darstellungen der Planzeichnung überein. 

Die im Vorhaben- und Erschließungsplan mit „gelb“ gekennzeichnete Fläche ist laut Zeichenerklärung als „Wirtschaftsweg/öffentliche Verkehrsfläche“ bezeichnet. Nachdem sich diese Flächen auf privaten Grundstücksflächen befinden, erscheinen die Angaben in der Zeichenerklärung falsch.

Für die Angabe der Höhen ist die zwischenzeitlich gültige Maßbezeichnung mNHN zu verwenden. Am 30.06.2017 wurde in Bayern das amtliche Höhensystem auf das neue amtliche Höhenbezugssystem „Deutsches Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016)“ umgestellt. Damit ist das alte, noch weit verbreitete Höhenbezugssystem DHHN 12 (NN-Höhen) nicht mehr gültig.

Stellungnahme Nr. 1
Es ist richtig, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird. 

Der Vorhabensträger bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb in Großanhausen, für den landwirtschaftliche Maschinen angeschafft wurden. Damit diese Investitionen wirtschaftlich sind werden auch Lohnarbeiten für benachbarte landwirtschaftliche Betriebe übernommen. Nachdem diese Maschinen untergestellt werden müssen sind Hallenflächen erforderlich.

Die Container werden für Transport Silage / Futter / Mist genutzt.

Da Lohnarbeiten in der Landwirtschaft im Wesentlichen witterungsbedingt durchgeführt werden müssen, ist eine Anbindung des Sondergebietes an die Siedlung aufgrund der Saisonalität der Arbeiten nicht möglich.

Die Regierung von Schwaben führt in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2023 aus, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt. 

In der Begründung wird bzgl. Rückbau wie folgt aufgenommen:
„Der Bebauungsplan verliert 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit. Nach der dauerhaften Aufgabe und der damit verbundenen Rückbauverpflichtung der Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung entfällt auch die naturschutzrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche.“ 

Der Gegenstand der Bauleitplanung soll die Biogasanlage sein, als auch weitere Hallengebäude für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen das der Landwirtschaft dient.

Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt, dazu wurde zwischenzeitlich auch eine genauere Höhenvermessung durchgeführt. Die baulichen Anlagen wurden unter Berücksichtigung der Höhenvermessung und geändertem Zuschnitt der Flurnummer 248 positioniert. Der Hang soll über Betonwände im Bereich der Fahrsiloanlage und Halle abgefangen werden – daher wurden die Wandhöhen für Halle auf 10,0m angepasst. 

Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.

Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“

Die Höhenlage der Biogasanlage, geplante Halle und Lagerhalle wird entsprechend den Höhenangaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Satzung festgesetzt. 

In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass die baulichen Anlagen mit gedeckten Farbtönen zu verkleiden sind. Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird der Maßstab für die Schnitte / Ansichten angegeben, Maßstab 1:500 und die Zeichenerklärung / Legende angepasst. 

Zur Angabe üNN wird „System NHN“ ergänzt. 


Naturschutz und Landschaftspflege
Bezüglich der grundsätzlichen Eignung dieser Fläche für die Entwicklung eines Sonstigen Sondergebietes „Biogas“ wird auf die Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen.

Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung dargelegt, kommt der landschaftlichen Einbindung und Eingrünung dieses Vorhaben aufgrund der örtlichen Situation – Lage im westlichen Kammelleitenbereich – eine besondere Bedeutung zu. Neben der bisher dargestellten Eingrünung ist deshalb auch eine Durchgrünung dieser Sondergebietsfläche mit Großbäumen und sonstigen Pflanzungen (auch Fassadenbegrünung) sowie einer Ergänzung der Eingrünung in Richtung Osten und Südosten vorzusehen (Laut A2 – Vorhabens- und Erschließungsplan handelt es sich dort um einen/eine Wirtschaftweg/öffentliche Verkehrsfläche). Die Erstellung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Zuge konkreter Bauanträge sollte deshalb verbindlich festgesetzt werden. 

Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 129, Gemarkung Großanhausen, besteht grundsätzlich Einverständnis. Entwicklungsziel für die derzeitig als Acker genutzte Fläche ist extensives Grünland. Aufgrund der bisherigen Ackernutzung ist eine einjährige Aushagerung zum Beispiel durch Anbau von Hafer zu prüfen. Bei der Entwicklungspflege ist darauf zu achten, dass die Kräuter nicht durch eine zu intensive, d. h. zu frühe und/oder zu tiefe Mahd wieder herausgepflegt werden. Die konkrete Pflege muss sich an der Entwicklung der Vegetation orientieren. Des Weiteren ist auf der Fläche zumindest mittelfristig die Belassung von Altgrasstreifen (5-20% der Fläche) über den Winter vorzusehen. Bei einer Ansaat muss zertifiziertes Regiosaatgut der Herkunftsregion 16 wie ausgeführt verwendet werden.

Die Ausgleichsfläche ist wie ausgeführt dinglich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu sichern. Die Pflege und Entwicklung ist über eine Reallast zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Ausgleichsfläche mit Rechtskraft des Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden. 

Bei den geplanten Pflanzmaßnahmen sind im Sinne des § 40 BNatSchG gebietseigene Gehölze des Vorkommensgebietes „6.1 Alpenvorland“ zu verwenden, soweit diese nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen. Die Artenliste ist entsprechend zu überarbeiten. Insbesondere sind bei den Pflanzungen dornenbewehrte Gehölze wie Schlehe, Weißdorn, Heckenrose zu verwenden. 

Hinsichtlich einer Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten von Tieren wurden keine Aussagen getroffen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind tierökologische Barrieren zum Beispiel durch Einfriedungen bis zur Geländeoberkante oder tierökologische Fallen durch z. B. Schächte (in unmittelbarer Nähe dieses Vorhabens befinden sich zumindest potentielle Amphibien(laich)habitate) durch entsprechende Regelungen zu vermeiden. Ebenso ist das Thema „Vermeidung von Lichtverschmutzung“ aufgrund der exponierten Außenbereichslage zu regeln.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit anfallendem Aushubmaterial – welches aufgrund der geplanten Abgrabungen wohl in größerem Masse anfällt – keinesfalls ökologisch wertvolle Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, sowie gesetzlich geschützte Biotope verfüllt oder beeinträchtigt werden dürfen. Die Verwendung/Verwertung von Aushubmaterial sollte bereits im Vorfeld bei diesem vorhabenbezogenen Vorhaben betrachtet und geklärt werden.

Stellungnahme Nr. 2
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Halle werden im wesentlichen von der Ostseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich. 

Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.

In der Satzung wird festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. 

Für die Anlage der Ausgleichsfläche wird die Aushagerung der Fläche aufgenommen – die Pflege der Ausgleichsfläche orientiert sich an den Pflegezeiten des Vertragsnaturschutzes.

Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen. Das entsprechende Regio-Saatgut als auch die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche ist bereits festgesetzt. 

Die Satzung wird wie folgt ergänzt:

Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Günzburg ist die Herkunftsregion (=Vorkommensgebiet) 6.1 „Alpenvorland“ nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Rundschreiben „Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze“, Stand 22. Oktober 2013) zu wählen.

Die Artenliste wird um Schlehe, Weißdorn und Heckenrose ergänzt.

Die Einfriedung der Biogasanlage wird im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar. 

In der Satzung werden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen.

Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden. 

In der Satzung wird aufgenommen, dass stationäre Beleuchtungsanlage so zu installieren sind, dass ihre Streuwirkung nach außen so gering als möglich ist. Die Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtstoffen und Farben auszustatten. Die Betriebsdauer der Beleuchtung ist auf den tatsächlichen Bedarf z. B. Ausleuchtung Fahrsilo bei Ernte, zu beschränken. 

Der anfallende Aushub wird im wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet. 


Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht abschließend         beurteilt werden:

Es fehlen Technische Datenblätter, ein Maschinenaufstellungsplan und eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung über die geplante Biogasanlage.

Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, welche Feuerungswärmleistung die Biogasanlage haben         wird. Bei einer Feuerungswärmeleistung >1 MW ist ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchzuführen. 

In den textlichen Festsetzungen des Planvorhabens ist folgendes zu ergänzen bzw. zu konkretisieren:

B 1 Art der baulichen Nutzung

       Außer der Biogasproduktion ist auch die elektrische Leistung der Biogasanlage mitaufzunehmen.
       Es ist genauer zu definieren, was mit „Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen- und Bergehallen, Lagerhallen als auch Lagerflächen zulässig.“ gemeint ist. Was soll auf dieser Fläche evtl. gelagert werden (z.B. weiteres Fahrsilo, Baustoffe wie z. B. Sand oder Abfälle wie z. B. Bauschutt, Muttererde usw.). 
Hinweis: Eine Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen ist ab 100 t und von gefährlichen Abfällen ab 10 t eine Anlage nach dem BImSchG und ist zu genehmigen.
       Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen ist der technische Immissionsschutz bei einer Neu- oder Änderungsgenehmigung (nach Baurecht oder BImSchG) einer Biogasanlage immer zu beteiligen. Deswegen ist entsprechend Art. 58 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auszuschließen und bei der textlichen Festsetzung zu ergänzen.

B 9 Immissionsschutz
Eine Beurteilung nach der 12. BImSchV ist zu ergänzen.

Stellungnahme Nr. 3
Nachdem vor allem von der Biogasanlage Lärm- und Luftemissionen ausgehen, die in Abhängigkeit der Einsatzstoffe und der eingesetzten Motoren entstehen, wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ ausgeschlossen. 

Es wird eine Betriebsbeschreibung als Anlage zur Begründung ergänzt, allerdings werden im Bebauungsplan kein konkreten technischen Datenblätter aufgenommen, da die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen ist und daher ein konkreter Genehmigungsantrag einzureichen ist. 

Nachdem die Feuerungswärmeleistung im wesentlichen am eingesetzten Motor bzw. vom Betrieb der Anlage (so wird bei flexiblem Anlagenbetrieb/Spitzenstromproduktion höhere Motorleistung vorgesehen) abhängt, wird von der Festsetzung einer Feuerungswärmeleistung abgesehen.

Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt.

Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:

„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.

Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“

In der Betriebsbeschreibung ist die Biogasmenge dargestellt – die Biogasanlage bleibt unter der Mengenschwelle von 10.000kg Biogas am Anlagenstandort und fällt daher nicht unter die 12. BImSchV. 


Wasserrecht und Bodenschutz
Vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt. 

Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.

Weder aus der Planzeichnung, der Satzung noch den Hinweisen ist klar bestimmt, wie die Niederschlagswasserbeseitigung zu erfolgen hat. Nach dem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption insbesondere auch für das Niederschlagswasser für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.

Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben. Diese Forderungen stützen sich auf § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Bodenschutzklausel), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet. Nach Artikel 44 BayWG gilt: 

"Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf
1. Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung"

Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein "Muss" dar. Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich bzw. im Gewerbegebiet nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes unmöglich ist. 

Hierzu müssen aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde allerdings im Vorfeld bereits Untersuchungen durchgeführt werden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen bzw. Erkenntnisse aus benachbarten Vorhaben gewonnen werden oder es ist eine wasserwirtschaftlich zulässige Alternative aufzuzeigen.

Als Hinweis sollte aufgenommen werden, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind.

Ergänzende Hinweise hierzu: 

  • Aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann eine Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden, wenn es im Einzelfall (nach erfolgter positiver Prüfung der Sickerfähigkeit) möglich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222). Auch können gemeindliche Regenrückhalte- und Versickerbereiche planlich festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) bzw. freizuhaltende Sickerflächen auf Privatgrundstücken dargestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB).

  • Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser bedürfen (nur dann) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet werden. 

  • Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) beachtet werden.

  • Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kommt in der Regel der Bau neuer Mischwasserkanalisationen nicht in Betracht.

Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend - empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.

Neuere Erkenntnisse bei anderen Bauvorhaben im Mindeltal haben gezeigt, dass im Landkreis Günzburg die Böden vielerorts mit Arsen geogen vorbelastet sind. Um insbesondere Schwierigkeiten bei der späteren Entsorgung von Boden-Aushub zu vermeiden, sollte bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Überprüfung durch ein Fachbüro erfolgen (vgl. Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz http://www.lfu.bayern.de/boden/geogene_belastungen/arsen_geogen/index.htm). Ggf. Kann das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hierzu Hilfeleistung geben.

Falls die Problematik bestätigt wird, sollte möglichst frühzeitig ein Konzept zur Vermeidung von Aushub, notfalls zur Verwertung solcher Böden erstellt werden oder aber auf die Bebauung verzichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgende Arbeitshilfen verwiesen:

  • Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden (LfU) 2014

  • „Umgang mit humusreichem und organischem Material“ (LfU) 2016

  • In der Broschüre „Naturnaher Umgang mit Regenwasser – Verdunstung und Versickerung statt Ableitung“ https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Internet abrufbar) sind wertvolle Anregungen enthalten, wie Regenwasser ökologisch sinnvoll und städtebaulich interessant zurückgehalten werden kann.

Mit dem Umfang und dem Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, keine Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, keine Überschwemmungsgebiete und keine bekannten Altlasten berührt werden.

Bei dem dargestellten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich um einen Bebauungsplan für ein Wohnbaugebiet. Die direkt angrenzende Grundstückseigentümerin hatte Bedenken bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung / Einwirkungen auf das bestehende Wohnhaus. 

Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan für eine Biogasanlage mit landwirtschaftlichem Betrieb. In der Bebauungsplanzeichnung wird dargestellt, wie mit verschmutztem und unverschmutztem Niederschlagswasser umgegangen wird.

Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. 

Der Hinweis, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind, wird unter B 6 Gestaltung des Geländes in die Satzung aufgenommen. 

Der anfallende Bodenaushub wird für die Geländemodellierung als auch Erstellung der Umwallung verwendet. 

Der Hinweis, dass die Böden mit Arsen geogen vorbelastet sein können mit der Empfehlung entsprechende Untersuchungen durchzuführen, wird an den Vorhabenträger weitergegeben. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Umfang der Umweltprüfung Einvernehmen besteht. 



Abwehrender Brandschutz

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist die Begründung wie folgt zu ergänzen:

  • Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten. 
  • Auf die Einhaltung der eingeführten technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
  • Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018, sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
  • Es ist sicherzustellen, dass eine maximale Entfernung von 75 m Luftlinie zwischen den betreffenden Gebäuden an den Grundstückszugängen und der nächsten Löschwasserentnahmestelle gewährleistet ist.

Unter Punkt E9 der Begründung werden unterirdische Löschwassertanks zur Löschwasserversorgung angesprochen. Aus brandschutzfachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Löschwassertanks nach DIN 14230 (unterirdische Löschwasserbehälter) auszuführen und mit einem Sauganschluss nach DIN 14244 zu versehen sind. Aus Baugenehmigungsverfahren ähnlicher Projekte wird das Löschwasser in der Regel mit 96m³/h für 2 Stunden angesetzt. Die Löschwassertanks sind dementsprechend zu dimensionieren.

Stellungnahme Nr. 5
Die Begründung wird um den Hinweis zum abwehrenden Brandschutz entsprechend ergänzt:

„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ als auch auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten. 

Bei Überarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes hat sich gezeigt, dass gegenüber der bestehenden Halle im Bereich des Hammerstetter Weges, als auch weiter Richtung Autobahn jeweils ein Unterflurhydrant besteht.“

Es wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergegeben, dass für das Vorhaben 96m³/h Löschwasser erforderlich ist.


Sonstiges
Wir weisen darauf hin, dass - sofern noch nicht geschehen - die Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde – aufgrund der Sachverhaltslage am Verfahren zwingend zu beteiligen ist. Wir haben uns erlaubt, einen Abdruck unserer Stellungnahme dorthin zu übersenden.

Stellungnahme Nr. 6
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 


Zu Nr. 1:
Es ist richtig, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird. 

Die Familie Konrad bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb in Großanhausen, für den landwirtschaftliche Maschinen angeschafft wurden. Damit diese Investitionen wirtschaftlich sind werden auch Lohnarbeiten für benachbarte landwirtschaftliche Betriebe übernommen. Nachdem diese Maschinen untergestellt werden müssen sind Hallenflächen erforderlich.

Die Container werden für Transport Silage / Futter / Mist genutzt.

Da Lohnarbeiten in der Landwirtschaftlich im wesentlichen Witterungsbedingt durchgeführt werden müssen, ist eine Anbindung des Sondergebietes an die Siedlung aufgrund der Saisonalität der Arbeiten nicht möglich.

Die Regierung von Schwaben führt in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2023 aus, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt. 

In der Begründung wird bzgl. Rückbau wie folgt aufgenommen:
„Der Bebauungsplan verliert 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit. Nach der dauerhaften Aufgabe und der damit verbundenen Rückbauverpflichtung der Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung entfällt auch die naturschutzrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche.“ 

Der Gegenstand der Bauleitplanung soll die Biogasanlage sein, als auch weitere Hallengebäude für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen das der Landwirtschaft dient.

Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt, dazu wurde zwischenzeitlich auch eine genauere Höhenvermessung durchgeführt. Die baulichen Anlagen wurden unter Berücksichtigung der Höhenvermessung und geändertem Zuschnitt der Flurnummer 248 positioniert. Der Hang soll über Betonwände im Bereich der Fahrsiloanlage und Halle abgefangen werden – daher wurden die Wandhöhen für Halle auf 10,0m angepasst. 

Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.

Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“

Die Höhenlage der Biogasanlage, geplante Halle und Lagerhalle wird entsprechend den Höhenangaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Satzung festgesetzt. 

In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass die bauliche Anlagen mit gedeckten Farbtönen zu verkleiden sind. Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird der Maßstab für die Schnitte / Ansichten angegeben, Maßstab 1:500 und die Zeichenerklärung / Legende angepasst. 

Zur Angabe üNN wird „System NHN“ ergänzt. 


Zu Nr. 2:
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Halle werden im wesentlichen von der Ostseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich. 

Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.

In der Satzung wird festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. 

Für die Anlage der Ausgleichsfläche wird die Aushagerung der Fläche aufgenommen – die Pflege der Ausgleichsfläche orientiert sich an den Pflegezeiten des Vertragsnaturschutzes.

Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen. Das entsprechende Regio-Saatgut als auch die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche ist bereits festgesetzt. 

Die Satzung wird wie folgt ergänzt:

Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Günzburg ist die Herkunftsregion (=Vorkommensgebiet) 6.1 „Alpenvorland“ nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Rundschreiben „Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze“, Stand 22. Oktober 2013) zu wählen.

Die Artenliste wird um Schlehe, Weißdorn und Heckenrose ergänzt.

Die Einfriedung der Biogasanlage wird im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar. 

In der Satzung werden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen.

Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden. 

In der Satzung wird aufgenommen, dass stationäre Beleuchtungsanlage so zu installieren sind, dass ihre Streuwirkung nach außen so gering als möglich ist. Die Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtstoffen und Farben auszustatten. Die Betriebsdauer der Beleuchtung ist auf den tatsächlichen Bedarf z. B. Ausleuchtung Fahrsilo bei Ernte, zu beschränken. 

Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet. 


Zu Nr. 3:
Nachdem vor allem von der Biogasanlage Lärm- und Luftemissionen ausgehen, die in Abhängigkeit der Einsatzstoffe und der eingesetzten Motoren entstehen, wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ ausgeschlossen. 

Es wird eine Betriebsbeschreibung als Anlage zur Begründung ergänzt, allerdings werden im Bebauungsplan kein konkreten technischen Datenblätter aufgenommen, da die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen ist und daher ein konkreter Genehmigungsantrag einzureichen ist. 

Nachdem die Feuerungswärmeleistung im Wesentlichen am eingesetzten Motor bzw. vom Betrieb der Anlage (so wird bei flexiblem Anlagenbetrieb/Spitzenstromproduktion höhere Motorleistung vorgesehen) abhängt, wird von der Festsetzung einer Feuerungswärmeleistung abgesehen.

Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt.

Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:

„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.

Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“

In der Betriebsbeschreibung ist die Biogasmenge dargestellt – die Biogasanlage bleibt unter der Mengenschwelle von 10.000kg Biogas am Anlagenstandort und fällt daher nicht unter die 12. BImSchV. 


Zu Nr. 4: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, keine Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, keine Überschwemmungsgebiete und keine bekannten Altlasten berührt werden.

Bei dem dargestellten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich um einen Bebauungsplan für ein Wohnbaugebiet. Die direkt angrenzende Grundstückseigentümerin hatte Bedenken bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung / Einwirkungen auf das bestehende Wohnhaus. 

Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan für eine Biogasanlage mit landwirtschaftlichem Betrieb. In der Bebauungsplanzeichnung wird dargestellt, wie mit verschmutztem und unverschmutztem Niederschlagswasser umgegangen wird.

Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. 

Der Hinweis, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind, wird unter B 6 Gestaltung des Geländes in die Satzung aufgenommen. 

Der anfallende Bodenaushub wird für die Geländemodellierung als auch Erstellung der Umwallung verwendet. 

Der Hinweis, dass die Böden mit Arsen geogen vorbelastet sein können mit der Empfehlung entsprechende Untersuchungen durchzuführen, wird an den Vorhabenträger weitergegeben. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Umfang der Umweltprüfung Einvernehmen besteht. 


Zu Nr. 5: 
Die Begründung wird um den Hinweis zum abwehrenden Brandschutz entsprechend ergänzt:

„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ als auch auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten. 

Bei Überarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes hat sich gezeigt, dass gegenüber der bestehenden Halle im Bereich des Hammerstetter Weges, als auch weiter Richtung Autobahn jeweils ein Unterflurhydrant besteht.“

Es wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergegeben, dass für das Vorhaben 96m³/h Löschwasser erforderlich ist.


Zu Nr. 6: 
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2023 16:49 Uhr