Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses an der bestehenden Doppelgarage in der Mozartstraße auf dem Grundstück Fl.Nr. 661/12 der Gemarkung Burgau


Daten angezeigt aus Sitzung:  1023. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1023. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses an der bestehenden Doppelgarage in der Mozartstraße auf dem Grundstück Fl.Nr. 661/12 der Gemarkung Burgau.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Westlich der Spitzstraße“ und entspricht in folgenden Punkten nicht dessen Festsetzungen:

Firstrichtung
Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück eine Firstrichtung (West - Ost) vor. Das geplante Wohngebäude sieht eine Firstrichtung (Nord - Süd) vor. Damit wird diese um 90° gedreht.

Dachform (§ 6 Nr. 1)
Nach dem Bebauungsplan sind nur Sattel- und Pultdächer zulässig. Das Wohngebäude selbst ist mit einem Satteldach vorgesehen. Die geplante Dachgaube ist jedoch mit einem Flachdach vorgesehen. Desweitern ist im Bereich der Sitzfenster, der Terrasse und des Vordaches ein Flachdach geplant. Ferner wird bei der bestehenden Doppelgarage die Dachform von Satteldach auf ein Flachdach geändert.

Dachneigung (§ 6 Nr. 1.3)
Der Bebauungsplan setzt in der Bebauungsplanzeichnung die Dachneigung auf 30° - 38° fest. Bei den geplanten Flachdachflächen wird diese nicht eingehalten (Flachdach 2°).

Traufhöhe (§ 6 Nr. 2)
Der Bebauungsplan sieht bei einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen eine Traufhöhe von 6,30 m vor. Beim geplanten Wohngebäude wird diese um 26 cm (6,56 m) überschritten. Dies wird u. a. damit begründet, dass es im Bereich Fußboden und Decke durch den Einbau von haustechnischen Anlagen, wie Fußbodenheizung, Wohnraumlüftung, zu einer erhöhten Geschosshöhe kommt.

Dachflächenfenster (§ 6 Nr. 3)
Nach dem Bebauungsplan sind pro Haus höchstens zwei schrägliegende Dachflächenfenster zu maximal je 1,20 m² zulässig. Beim geplanten Wohngebäude sind insgesamt zwei Dachflächenfenster mit je 2 m² vorgesehen. Dies wird u. a. begründet, dass dadurch im Bereich des Treppenaufgangs eine ausreichende Belichtung erreicht wird.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Neubau eines Einfamilienhauses an der bestehenden Doppelgarage in der Mozartstraße auf dem Grundstück Fl.Nr. 661/12 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen mit den dafür erforderlichen Befreiungen aus dem Bebauungsplan.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.01.2024 12:49 Uhr