Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 und der Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 10.12.2023 wurden die erforderlichen Voraussetzungen für eine ausschließlich digitale Bekanntmachung von Ortsrecht im Rahmen der in Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung vorgesehenen Bekanntmachungsarten geschaffen.
Die Art sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen richtet sich nach Art. 27 Abs. 2 GO oder weiteren einschlägigen Vorschriften des Fachrechts. Ist dort eine „ortsübliche“ Bekanntmachung vorgeschrieben, richtet sich die Frage der Ortsüblichkeit nach den einschlägigen landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften, so dass grundsätzlich die in der Geschäftsordnung des Stadtrats nach Art. 26 Abs. 2 GO festgelegte Bekanntmachungsart maßgeblich ist.
Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen an weiteren Stellen dient lediglich der weiteren Information. Rechtliche Wirkung entfaltet die in der Geschäftsordnung festgelegte Bekanntmachungsart.
Der entsprechende Teil der derzeitigen Geschäftsordnung lautet:
§ 36
Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Günzburger Zeitung bekannt gegeben wird. 2Die Mitteilung wird erst veröffentlicht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung der Stadt niedergelegt ist.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Abs. 1 bezeichneten Druckwerk hingewiesen.
Den Gemeinden stehen nunmehr folgende Bekanntmachungsarten zur Auswahl:
1) Amtsblatt der Gemeinde (auch in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt)
2) Amtsblatt des Landkreises (wenn kein eigenes Amtsblatt existiert; auch in einem
ausschließlich digitalen Amtsblatt)
3) Regelmäßig erscheinende Druckwerke oder in einer ausschließlich digitalen Tageszeitung
4) Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung
- durch Anschlag oder Anzeige an Gemeindetafeln (auch digitale Bildschirme),
b. auf einer öffentlichen Internetseite der Gemeinde oder
- durch Mitteilung in einer Tageszeitung oder ausschließlich digitalen Tageszeitung
Durch die Bekanntgabe über die Internetseite der Stadt Burgau könnten auch noch kurzfristig fristgebundene Bekanntgaben veröffentlicht werden, da man nicht an Redaktionsschlüsse von Druckwerken gebunden ist. Gegebenenfalls könnten durch eine Internetveröffentlichung auch mehr Bürger-/innen erreicht werden.
Zusätzlich könnten diese Daten mit einer geplanten digitalen Anzeigetafel (z.B. vor dem Rathaus) verknüpft werden oder in einer etwaigen Bürger-App verlinkt werden.
Daneben könnten Mitteilungen/Bekanntmachungen weiterhin informativ in der Günzburger Zeitung (bei überörtlichem Interesse) und im Burgau Aktuell veröffentlicht werden.
Die Geschäftsordnung müsste entsprechend geändert werden. Die Bürger/-innen sollen anschließend über die neue Bekanntmachungsart entsprechend informiert werden (mit Bekanntmachung in der Günzburger Zeitung und Informationen im Burgau Aktuell).
Auf Nachfrage im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, den WhatsApp-Kanal der Stadt Burgau beizubehalten, wenn dieser datenschutzkonform betrieben oder in anderer Form aufgebaut werden kann.