Bauantrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und nochmalige Beratung
Daten angezeigt aus Sitzung:
0924. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellte im Juni einen Antrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.07.2024 (Beratungsgegenstand Nr. 6) hierüber beraten und das gemeindliche Einvernehmen sowie die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt, weil der Stellplatznachweis auf dem Grundstück Fl.Nr. 135/11 nicht anerkannt wurde.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahren teilte das Landratsamt u. a. mit, dass dies zwar einerseits kein rechtmäßiger Grund für die Verweigerung des Einvernehmens ist. Andererseits hat die Stadt Burgau ein Stellplatzsatzung erlassen und hat ein starkes Interesse an einer geregelten Parksituation. Dem Bauherrn wurde daher angeregt, dies nochmals mit der Stadt Burgau abzustimmen. Eine abschließende Beurteilung des beantragten Stellplatznachweise wurde darin nicht vorgenommen.
Der Bauherr hat daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2024 einen Antrag zur Ablöse der zwei Stellplätze eingereicht. Der Bauausschuss hat hierüber in seiner Sitzung vom 09.09.2024 (Beratungsgegenstand Nr. 16) beraten und einer Stellplatzablöse nicht zugestimmt.
Das Landratsamt Günzburg teilt nun wiederum mit, dass aus deren Sicht die Deckung des Stellplatzbedarfs durch zwei Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 135/11 der Gemarkung Burgau nicht zu beanstanden ist, wenn diese im Grundbuch dinglich für das gegenständliche Vorhaben gesichert werden.
Das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Der Stellplatzbedarf ist ein bauordnungsrechtlicher Gesichtspunkt. Da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, konnte bzw. kann das gemeindliche Einvernehmen nicht zur Recht versagt werden. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, so dass das Landratsamt beabsichtigt, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Ebenso wird um eine Begründung für die Nichterteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gebeten.
Der Stadt Burgau wird nun Gelegenheit gegeben, die bisherige Entscheidung nochmals abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Mitglieder des Bauausschusses konnten trotz der vom Landratsamt beabsichtigten dinglichen Sicherung der Garagenstellplätze keinen neuen Sachverhalt erkennen und waren deshalb mehrheitlich der Auffassung, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden sollte.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen und die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8
Datenstand vom 10.10.2024 19:22 Uhr