Anzeige zum Abbruch von zwei Gebäuden, einer Halle sowie eines Fahrradunterstandes in der Industriestraße 22, 22a, 26, 28 30 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4530/3 der Gemarkung Burgau
Daten angezeigt aus Sitzung:
0924. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr zeigt den Abbruch von zwei Gebäuden, einer Halle sowie eines Fahrradunterstandes in der Industriestraße 22, 22a, 26, 28 30 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4530/3 der Gemarkung Burgau an.
Nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO ist unter anderem die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 verfahrensfrei. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung baulicher Anlagen zuvor der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO).
Bei Abbruchanzeigen ist im Rahmen des digitalen Bauantrags keine formelle Beteiligung der Gemeinde über das Beteiligungsportal vorgesehen. Die Verfahren werden jeweils mit einer von drei möglichen Abschlussnachrichten von der Baugenehmigungsbehörde beendet:
• Es wird auf die Verfahrensfreiheit hingewiesen.
• Es wird der Abbruch frei gegeben, so dass einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung der Abbruch begonnen werden darf. In diesem Fall wird auch auf die Anzeigepflicht der Gemeinde gegenüber hingewiesen.
• Es wird die Genehmigungspflicht des Teilabbruchs mitgeteilt und die Stellung eines entsprechenden Bauantrags erbeten sowie der Abbruch untersagt.
Das Landratsamt Günzburg hat die Gemeinden hierüber im August informiert.
Der Bauausschuss der Stadt Burgau nahm von der Anzeige des Bauherrn zum Abbruch von zwei Gebäuden, einer Halle sowie eines Fahrradunterstandes in der Industriestraße 22, 22a, 26, 28 30 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4530/3 der Gemarkung Burgau Kenntnis.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.10.2024 19:22 Uhr