Tekturantrag zur Errichtung eines Kellers auf dem Grundstück "Am Schleifweg 3", Fl.Nr. 3535/1 der Gemarkung Burgau
Daten angezeigt aus Sitzung:
1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Tekturantrag zum Neubau eines Kellers auf dem Grundstück „Am Schleifweg 3“, Fl.Nr. 3535/1 der Gemarkung Burgau.
Der Bauherr hat 2017 einen Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage gestellt und hierfür eine Baugenehmigung (B-2017-348) erhalten. Im Rahmen der damaligen Bauausführung wurde das Wohnhaus jedoch mit einem Keller errichtet, was nun in der eingereichten Tekturplanung berücksichtigt ist und hierfür nun nachträglich die Genehmigung beantragt wird.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Art und Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Tekturantrag des Bauherrn zur Errichtung eines Kellers auf dem Grundstück „Am Schleifweg 3“, Fl.Nr. 3535/1 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.12.2024 15:58 Uhr