Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.4

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 19.12.2023

Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dem das Flurstück 4771/5 Ge-markung Burgau, Gemeinde Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem Naturschutzgebiet, jedoch in einem Gebiet mit Vermerk für extremes Hochwasser. In dem Gebiet befinden sich keine Altlastenkataster oder Bodendenkmäler. Von Süden nach Norden verläuft eine unterirdische Verrohrung.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen von Seiten des Planungsbüros derzeit 
ein Entwurf der Planzeichnung in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf der textlichen Festsetzung in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Fassung vom 06.09.2023,
eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 28.02.2023
eine Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Krumbach vom 27.03.2023,
eine Stellungnahme der Schwaben Netz GmbH vom 05.04.2023 und
eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donau-Wörth vom 04.04.2023 vor.

Bei der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als Gewerbegebiet und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung so weit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Maßgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig. 

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden lmmissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben Landratsamtes Günzburg sind zu berücksichtigen.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Bedenken seitens des Gesundheitsamtes bestehen nicht, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Gemäß der Abhandlung der Umweltbelange bzw. des Immissionsschutzes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist gesichert. Eine Verunreinigung des Grundwassers ist aufgrund geltender Richtlinien und Verordnungen ausgeschlossen. Dem vorsorgenden Bodenschutz wird inhaltlich bereits in den textlichen Hinweisen Rechnung getragen. Die in der Anregung hervorgebrachten Fachstellen und Fachbehörden wurden ordnungsgemäß beteiligt, welche keine Bedenken zur vorliegenden Planung haben. 

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.12.2024 15:58 Uhr