Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme der Regierung von Schwaben


Daten angezeigt aus Sitzung:  1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 25.01.2024


2.1         Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Anbindung neuer Siedlungsflächen möglichst an geeignete Siedlungseinheiten

       siehe unter 2.2 -

2.2         Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:

Die Stadt Burgau beabsichtigt mit vorliegender Bauleitplanung, im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Reiten“ im Süden des Stadtteiles Großanhausen darzustellen und dieses mit dem Bebauungsplan als Sondergebiet „Reiterhof“ zu konkretisieren. Damit sollen die bestehenden und beabsichtigten Nutzungen und Anlagen, die für den Betrieb der Reitanlage erforderlich sind, planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet besitzt eine Größe von insgesamt ca. 1,4 ha, wovon ca. 0,11 ha für die geplante neue Bergehalle vorgesehen sind. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dargestellt.

Gemäß LEP 3.3 Abs. 2 Satz 1 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Das Plangebiet liegt in deutlich abgesetzter Lage im Außenbereich. Die angrenzenden bestehenden Gebäudeanlagen stellen keine zur Anbindung geeigneten Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung im Sinne des vorgenannten Zieles liegt für den Planbereich somit nicht vor.

Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindeziel eventuell zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Es ist derzeit nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand begründet werden kann.

Wir geben ferner den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBI. Nr. 230-1-5-W), und bitten, dies in den Begründungsentwürfen entsprechend zu berücksichtigen. Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de – Menü: Landesentwicklung – Landesentwicklungsprogramm) eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.


2.3         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem oben genannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. mit Rechtsgrundlage/n:

Für den Fall, dass von der Stadt ein Ausnahmetatbestand vom o.g. Anbindegebot begründet werden kann, gibt das Sachgebiet Städtebau der Regierung von Schwaben folgenden Hinweis: Die gewählte Gebietskategorie (Sondergebiet Reiten) ist unpräzise und vermittelt nicht den angestrebten Gebietscharakter. Den Unterlagen zur Bauleitplanung ist zwar zu entnehmen, dass das Betriebskonzept, für das keine Privilegierung nach § BauGB vorliegt, die Pferdezucht und den Reitsport umfasst. Den Unterlagen ist jedoch bislang nicht zu entnehmen, welche Anteile welcher Nutzung zuzuordnen sind (Anteile der Betriebsflächen für Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage, Pensionspferdehaltung als überwiegend gewerbliche Nutzung). Zur Klärung ist das Sondergebiet entsprechend zu benennen.


Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen. Wir bitten Sie, der höheren Landesplanungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne sowie Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben, bzw. die Regierung zu informieren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt werden. Für diese Zuleitung in elektronischer Form haben wird das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de eingerichtet.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Bei der geplanten Bauleitplanung handelt es sich um ein Sondergebiet für die Pferdezucht und den Reitsport. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub und Tiergeräusche aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Landesentwicklungsprogramm führt in der vierten Ausnahme aus, „dass die Ausnahme auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung finden“ kann. 

In der Teil-Fortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes wird zu Siedlungsentwicklung ausgeführt. 
„Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist nachhaltig und ressourcenschonend, indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Durch die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplanes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine bestehende Hofstelle in untergeordnetem Umfang zu erweitern. Die geplante Erweiterung, die mit 16% in Bezug zum Bestand geringfügig ist, dient der Versorgung der bestehenden Tierhaltung und nicht der Erweiterung der Tierhaltung. 

Die Ausführungen zur Ausnahme des Landesentwicklungsprogrammes bzw. zur Siedlungs-entwicklung werden in der Begründung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.

Die Bezeichnung von SO Reiten wird in SO Pferdezucht und Reitsport konkretisiert.

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes wird in die Begründungen der Bauleitpläne aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.12.2024 15:58 Uhr