Stellungnahme vom 25.01.2024
2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Anbindung neuer Siedlungsflächen möglichst an geeignete Siedlungseinheiten
– siehe unter 2.2 -
2.2 Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Burgau beabsichtigt mit vorliegender Bauleitplanung, im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Reiten“ im Süden des Stadtteiles Großanhausen darzustellen und dieses mit dem Bebauungsplan als Sondergebiet „Reiterhof“ zu konkretisieren. Damit sollen die bestehenden und beabsichtigten Nutzungen und Anlagen, die für den Betrieb der Reitanlage erforderlich sind, planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet besitzt eine Größe von insgesamt ca. 1,4 ha, wovon ca. 0,11 ha für die geplante neue Bergehalle vorgesehen sind. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dargestellt.
Gemäß LEP 3.3 Abs. 2 Satz 1 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Das Plangebiet liegt in deutlich abgesetzter Lage im Außenbereich. Die angrenzenden bestehenden Gebäudeanlagen stellen keine zur Anbindung geeigneten Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung im Sinne des vorgenannten Zieles liegt für den Planbereich somit nicht vor.
Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindeziel eventuell zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Es ist derzeit nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand begründet werden kann.
Wir geben ferner den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBI. Nr. 230-1-5-W), und bitten, dies in den Begründungsentwürfen entsprechend zu berücksichtigen. Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de – Menü: Landesentwicklung – Landesentwicklungsprogramm) eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.
2.3 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem oben genannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. mit Rechtsgrundlage/n:
Für den Fall, dass von der Stadt ein Ausnahmetatbestand vom o.g. Anbindegebot begründet werden kann, gibt das Sachgebiet Städtebau der Regierung von Schwaben folgenden Hinweis: Die gewählte Gebietskategorie (Sondergebiet Reiten) ist unpräzise und vermittelt nicht den angestrebten Gebietscharakter. Den Unterlagen zur Bauleitplanung ist zwar zu entnehmen, dass das Betriebskonzept, für das keine Privilegierung nach § BauGB vorliegt, die Pferdezucht und den Reitsport umfasst. Den Unterlagen ist jedoch bislang nicht zu entnehmen, welche Anteile welcher Nutzung zuzuordnen sind (Anteile der Betriebsflächen für Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage, Pensionspferdehaltung als überwiegend gewerbliche Nutzung). Zur Klärung ist das Sondergebiet entsprechend zu benennen.
Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen. Wir bitten Sie, der höheren Landesplanungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne sowie Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben, bzw. die Regierung zu informieren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt werden. Für diese Zuleitung in elektronischer Form haben wird das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de eingerichtet.