Grundsteuer; Anpassung der Hebesätze zum 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  1224. Sitzung des Stadtrates, 17.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 1024. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 02.12.2024 vorberatend 1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt Protokoll

Zum 01.01.2022 ist das Bayer. Grundsteuergesetz in Kraft getreten mit der Folge, dass ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer neu erhoben werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden.

Die Grundsteuer wird demnach noch bis 2024 nach den bisherigen Einheitswerten berechnet, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt. 

Die neuen Berechnungsgrundlagen wurden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen, welche zwischen dem 01.07.2022 und 30.04.2023 abzugeben war. Steuerpflichtige die keine Erklärung abgegeben haben, werden vom Finanzamt geschätzt.

Die vom Finanzamt ermittelten neuen Messbeträge wurden den Kommunen digitalisiert übermittelt. Allerdings liegen die neuen Messbeträge noch nicht vollständig vor, da die Fälle, in denen das Finanzamt Schätzungen vornehmen muss, noch nicht vollständig bearbeitet sind und die Fälle, bei denen Einspruch gegen den Messbescheid erhoben wurde, noch nicht entschieden sind. Die Abarbeitung dieser Fälle und weiterer Korrekturanträge durch das Finanzamt wird in künftigen Jahren zu Verschiebungen in den Messbeträgen führen, die möglicherweise zu einer weiteren Anpassung der Hebesätze führen könnte.

Der in der Stadt Burgau seit 01.01.2016 geltende Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und B (bebaute und unbebaute gewerbliche und private Grundstücke) beträgt jeweils 310 %.

Der durchschnittliche Hebesatz 2024 im Landkreis Günzburg beträgt für die Grundsteuer A 360 % und für die Grundsteuer B 342,50 %. Die Stadt Burgau erhebt mit die niedrigsten Hebesätze in beiden Grundsteuerarten. Nur die Gemeinde Gundremmingen liegt mit jeweils 150 % niedriger.


Grundsteueraufkommen Stadt Burgau:

Das Grundsteueraufkommen der Stadt Burgau beträgt im Schnitt der letzten 5 Jahre insgesamt rd. 1,24 Mio. € pro Jahr. Auf die Grundsteuer A entfallen ca. 28.000 € - 30.000 € pro Jahr, auf die Grundsteuer B rd. 1,21 Mio € pro Jahr. Dies bedeutet, dass das Aufkommen der Grundsteuer B mit ca.97,5% deutlich im Vordergrund steht. 


Ermittlung eines neuen Hebesatzes:

Aufgabe der Verwaltung ist nun, anhand der vom Finanzamt übermittelten Messbeträge neue Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B zu ermitteln. Von Seiten der Staatsregierung wurde als vorrangiges Ziel ausgegeben, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll. Allerdings haben die Kommunen eine verfassungsrechtlich garantierte Hebesatzautonomie und sind bei der Wahl ihrer Hebesätze frei. Das bedeutet, dass es einer Kommune unbenommen bleibt, auch höhere Hebesätze zu wählen, wenn aus finanzpolitischen Gründen die Erhöhung der Grundsteuer angebracht erscheint.

Die Verwaltung geht aufgrund der Mitteilungen des Finanzamtes derzeit für 2025 von einem Messbetragsvolumen

  • für die Grundstücke der Grundsteuer A von ca. 6.800,- €
  • für die Grundstücke der Grundsteuer B von ca. 498.000,- €

aus.

Beim bisherigen Hebesatz von 310 % würde sich ein Grundsteueraufkommen

  • in der Grundsteuer A von 21.008,- € 
  • in der Grundsteuer B von 1.543.800,- €

ergeben. Insgesamt somit 1,56 Mio. € bei Beibehaltung der bisherigen Hebesätze.

Ein aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen würde sich 2025

  • in der Grundsteuer A bei einem Hebesatz von ca. 425 % ( 28.900,- €)
  • in der Grundsteuer B bei einem Hebesatz von ca. 245 % ( 1.220.100,- €)

ergeben.

Bei der Beratung über die Festlegung der künftigen Hebesätze sollten aber auch weitere finanzpolitische Argumente mit einfließen:

  • Die Stadt Burgau wird in den kommenden Jahren weiterhin keine Schlüsselzuweisungen erhalten.

  • Der Kreisumlagehebesatz wurde im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte auf 49,1 % angehoben, was für die Stadt Burgau eine zu zahlende Kreisumlage für das Jahr 2024 von rd. 9.5 Mio. € ergab. Nachdem die Umlagekraft der Stadt Burgau von 19,2 Mio. € 2024 auf 21,2 Mio. € 2025 steigt, erhöht sich bei gleichbleibendem Kreisumlagehebesatz die 2025 zu zahlende Kreisumlage auf rd. 10.4 Mio. €. Allerdings ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Bezirksumlage auch der Kreisumlagenhebesatz in 2025 erhöht wird und hier noch höhere Ausgaben anfallen.

  • Die Gewerbesteuereinnahmen aus den Vorjahren 2021 bis 2023 bei 13,5 bis 15,8 Mio. €.
    Für 2024 wird hier mit Einnahmen von 12,0 Mio € gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass durch die aktuelle konjunkturelle Lage die Gewerbesteuerentwicklung rückläufig ist. In den nächsten Jahren muss von einer Gewerbesteuer unter 10,0 Mio. € ausgegangen werden.

  • Bei den Zuwesisungen aus der Beteiligung an der Eínkommensteuer, dem Einkommensteuerersatz und der Umsatzsteuer wird 2025 noch mit einer Steigerung auf 8,8 Mio. € gerechnet (2024: 8,5 Mio. €). Der Zuwachs generiert sich allerdings allein aus einer höheren Einkommenssteuerbeteiligung, während die Beteiligung an der Umsatzsteuer und am Einkommensteuerersatz bereits rückläufig ist. Der derzeitige wirtschaftliche Abschwung und dem damit einhergehenden Beschäftigungsrückgang wird hier in den kommenden Jahren einen deutlich negativen Effekt verursachen.

  • Die Personalausgaben werden 2025 auf einen Betrag von 8.2 – 8,5 Mio. € steigen und haben einen Anteil von ca. 25% an den laufenden Ausgaben im Verwaltungshaushalt.

  • Die Baukosten stiegen in den letzten Jahren laut Baukostenindex um rd. 30%. Dadurch haben sich die Ausgaben im Bauunterhalt sowie bei Investitionen deutlich erhöht.

  • Die hohe Investitionstätigkeit haben die Rücklagemittel abschmelzen lassen. Zur Finanzierung der Investitionen wird 2024 auf Fremdmittel zurückgegriffen werden, so dass der bisher äußerst niedrige Schuldenstand deutlich anwachsen wird und der Investitionsspielraum durch Zins- und Tilgungszahlungen geschmälert wird. Die in den kommenden Jahren geplanten und erforderlichen Investitionen werden ohne weitere Fremdmittel nicht zu stemmen sein, insbesondere, da Rücklagenmittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

  • Bereits jetzt kann damit gerechnet werden, dass der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- zum Vermögenshausalt das Niveau der Vorjahre nicht erreichen wird, was auf die stetig wachsende Ausgabenseite bei mehr oder weniger stagnierenden Einnahmeseite zurückzuführen ist.

In der Haupt-, Finanz- und Personalausschusssitzung vom 02.12.2024 wurde die Theamtik vorberaten und über die Höhe der Hebesätze diskutiert. Aufgrund dieser Vorberatung schlägt die Verwaltung folgende Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 vor:

  • Grundsteuer A:        400 %        27.200,- €
  • Grundsteuer B:        300 %        1.494.000,- €

Herr Stadtrat Frank Rupprecht plädierte im Namen der CWG-Fraktion für einen Hebesatz der aufkommensneutral sei und begründete dies damit, Einnahmen zuerst über sonstige Einnahmen danach über Beiträge und Gebühren und erst dann über Steuern zu erzielen. Die Hebesätze sollten daher für die Grundsteuer A 425 % sowie für die Grundsteuer B 250 % betragen.

Herr Stadtrat Harald Stöckle (FREIE WÄHLER / Freie Wählervereinigung Burgau) sieht eine maßvolle Erhöhung gerechtfertigt, da insbesondere auch die gestiegenen Kosten für die Erschließung und Straßenunterhalt nicht über Beiträge gedeckt werden können. Die Hebesätze sollten daher für die Grundsteuer A 400 % sowie für die Grundsteuer B 310 % betragen.

Herr Stadtrat Manfred Hammerschmidt (CSU) stimmte seinem Vorredner zu. Gesund wirtschaften bedeute, neben den Ausgaben auch die Einnahmen zu betrachten. Einige Gebühren wären zuletzt bereits angehoben worden.

Herr Stadtrat Dieter Endris (FDP / Freie Bürger Burgau) sprach sich für Hebesätze für die Grundsteuer A in Höhe von 400 % sowie für die Grundsteuer B in Höhe von 280 % aus. Man sollte nur eine moderate Erhöhung vornehmen. Eine Erhöhung würde zudem vor allem die großen Gewerbetreibenden treffen.

Frau Stadträtin Ramona Nahirni-Vogg (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN) stellte fest, dass es für die Privatbesitzer nur eine leichte Erhöhung bedeute. Die Gewerbetreibenden würden mit den neuen Hebesätzen ggf. auch angeregt, kompakter zu bauen.

Herr Stadtrat Manfred Kramer plädierte im Namen der SPD aufkommensneutrale Hebesätze festzulegen.

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 310 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 300 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13

Beschluss 3

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 280 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

Datenstand vom 17.01.2025 12:37 Uhr