Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 2. Februar 2024
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes zur gewerblichen Nutzung innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes „Gewerbegebiet Nord-Ost“ bauplanungsrechtlich ermöglicht wer-den, welches den bislang festgesetzten baulichen Rahmen überschreitet.
Das Landratsamt Günzburg hat zum Planungsvorhaben bereits eine Stellungnahme abgegeben. Nach vorgenommener Abwägung wurde die Planung nochmals geändert, dabei wurde seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, welche in den Unterlagen gelb hinterlegt wurden. Hierzu nimmt das Landratsamt Günzburg wie folgt Stellung:
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Die ortsplanerische Stellungnahme beschränkt sich auf die in den Unterlagen gelb markierten Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Entwurfsplanung. Aufgrund des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden besteht aus ortsplanerischer Sicht mit einer intensiveren gewerblichen Nutzung Einverständnis.
In der Planzeichnung fehlt die in der Zeichenerklärung aufgeführte Bemaßung. In Teil I. der Satzung ist das korrekte Datum des Vorhaben- und Erschließungsplanes anzugeben, nämlich 06.09.2023. Gemäß der Bezeichnung soll es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handeln, bei dem in der Projektbezeichnung das Vorhaben und dessen Vorhabenträger konkret zu benennen ist.
Stellungnahme Nr. 1:
Nachdem keine Bemaßungen im Planstand verortet sind, entfällt die Zeichenerklärung Bemaßung redaktionell. Das Datum des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird redaktionell angepasst. Auf die konkrete Benennung des Vorhabens und dessen Vorhabenträgers ist aus Datenschutzgründen zu verzichten, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Auswirkungen auf die Planung sind damit nicht verbunden. Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme.
Immissionsschutz
Nachdem Räume für Beherbergungsbetriebe als zulässige Art der baulichen Nutzung entfallen sind, ist eine schalltechnische Untersuchung insofern entbehrlich. Gegen den vorliegenden Bebauungsplan werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände erhoben.
Wasserrecht und Bodenschutz
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken. Mit den Ausführungen besteht Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 2:
Bedenken seitens der Fachstellen Immissionsschutz, Wasserrecht und Bodenschutz bestehen nicht, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.