C) Durchführungsvertrag
Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
Der Verwaltung wurde im Oktober 2023 bekannt, dass der Vorhabensträger das Baugrundstück für den gegenständlich in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verkaufen möchte. Daraufhin wurde die weitere Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des erforderlichen Durchführungsvertrags, mit den Beteiligten abgestimmt.
Demnach ist die Voraussetzung für den Abschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass der Vorhabensträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen. Mit diesen Merkmalen werden Anforderungen an die finanzielle, fachliche und rechtliche Fähigkeit des Vorhabenträger gestellt. Hierzu gehört auch, dass der Vorhabensträger in der Regel Eigentümer der Flächen sein muss, auf dies ich der Bebauungsplan erstreckt.
Daher wurde empfohlen, den Durchführungsvertrag anstelle des bisherigen Vorhabensträger mit dem künftigen Käufer und damit auch Eigentümer des vorgesehenen Baugrundstücks abzuschließen.
Vor einer Beratung war es demnach notwendig, dass einerseits der Verkauf des Grundstücks notariell abgeschlossen und andererseits auch der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen ist. Diese Vorgehensweise wurde mit allen Beteiligten so abgestimmt.
Der Verwaltung wurden nun im Oktober 2024 Unterlagen u.a. die Eintragungsbekanntmachung des Amtsgericht Günzburg vorgelegt. Der Verkauf des Grundstücks ist damit vollzogen.
Ferner liegt den Sitzungsunterlagen ein unterschriebener Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 22.03.2024 bei.
D) Satzungsbeschluss
Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Inhaltliche Änderungen/Ergänzungen haben sich hieraus nicht ergeben. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 24.10.2023 kann somit als Satzung beschlossen werden.