Stellungnahme vom 06.04.2023
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung aufgrund der vorhandenen baulichen Anlagen und der Erweiterung in geringem Umfang grundsätzlich Einverständnis.
Die im Umweltbericht enthaltene Alternativenprüfung ist unvollständig. In der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes wird erstmals ein Sondergebiet anstelle einer landwirtschaftlichen Fläche ausgewiesen, die es hinsichtlich Alternativen zu untersuchen gilt. Die Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es dabei, die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu betrachten und nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die alternativen Standorte sind vielmehr hinsichtlich der städtebaulichen Einbindung, Größe, Lagequalität, Verkehrsanbindung, technische Infrastruktur, Verträglichkeit für das Orts- und Landschaftsbild sowie für den Naturhaushalt und Wasserhaushalt zu untersuchen.
Die Kennzeichnung des Geltungsbereiches und die Darstellung bestehender Gebäude ist in der Zeichenerklärung zu ergänzen. Der Gebäudebestand ist innerhalb des Geltungsbereiches einheitlich dem Bestand außerhalb des Geltungsbereiches darzustellen.
Das Landratsamt Günzburg empfiehlt, die Regierung von Schwaben als Höhere Landesplanungsbehörde an diesem Verfahren zu beteiligen -soweit noch nicht geschehen-.
Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Die Begründung wird den Punkt Anlass und Erforderlichkeit der Planung ergänzt:
Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:
Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha.
Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub, als auch Tiergeräusche aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“
Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km2. Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden.
Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Zum Schutz des Kammeltales besteht ein Bebauungsplan Kammeltal, der den Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf.
Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an.
Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.
Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacherhof gewählt.
Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung.
Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacherhofes in ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport eine geeignete Alternative dar.
Die Kennzeichnung des Geltungsbereiches und die Darstellung bestehender Gebäude wird in der Zeichenerklärung ergänzt. Der Gebäudebestand im Geltungsbereich wird einheitlich schwarz dargestellt.
Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, liegt vor.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Nußlacherhof ist ein alt eingesessener Weiler, bestehend aus zwei landwirtschaftlichen Anwesen, die historisch weit zurückgehen. Durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Reiterhof“ soll die Hofstelle „Nußlacherhof 4“ nun um eine Bergehalle ergänzt werden, die der Lagerung von Maschinen und Geräten als auch von Futter für die Pferde dienen soll.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Bergehalle grundsätzlich denkbar. Da sich das Vorhaben in exponierter Außenbereichslage befindet, kommt der Einbindung in Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung zu. Entsprechende grünordnerische Festsetzungen sind im Bebauungsplan zu treffen. Dies gilt auch für ggf. erforderliche Regelungen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (z.B. Thema Lichtverschmutzung, Vogelkollision an Glasflächen …).
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist ebenfalls im Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Lage und Bedeutung dieses Gebietes für den Naturhaushalt auszuarbeiten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Erweiterung des Sondergebiets für Bauvorhaben, die keinem landwirtschaftlichen Zweck dienen, nicht zugestimmt werden kann.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderung keine Einwände.
Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.
Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit Umfang und Inhalt des Umweltberichts besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Verkehrswesen
Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist von der Flächennutzungsplanänderung "Nußlacherhof 4"der Stadt Burgau nicht tangiert.
Stellungnahme Nr. 6
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.
Sonstiges
Unter Punkt 3.3 der Begründung wird erklärt, dass die Darstellung eines Sondergebietes für Biogasanlage in den Flächennutzungsplan einzuarbeiten ist. Diesbezüglich bitten wir um Berichtigung.
Außerdem wird als gesetzliche Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans der § 11 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannt, den es nicht gibt. Um Berichtigung wird gebeten.
Stellungnahme Nr. 7
Die Überschrift in der Begründung Punkt 3.3 und die Gesetzesgrundlage wird korrigiert.