Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  1224. Sitzung des Stadtrates, 17.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.1

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023


Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau weist für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft, teils mit besonderer ökologischer, orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland sowie Busch- und Baumgruppen aus. Die vorliegende Planung ist damit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Enthalten ist sie jedoch in der parallellaufenden Flächennutzungsplanänderung, so dass mit Abschluss dieses Verfahrens diese Planung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist.

Stellungnahme Nr. 1:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der 3. Flächennutzungsplanänderung um eine entsprechende Entwicklung aus dem FNP zu begründen.


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung 
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung aufgrund der untergeordneten Erweiterung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand grundsätzlich Einverständnis.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan resultieren. Es muss sich dabei stets um konkrete Bauvorhaben handeln, zu dessen Umsetzung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Maßnahmen besteht derzeit hinsichtlich des Umfangs ein Widerspruch zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der die geplante Bergehalle beinhaltet, und dem Bebauungsplan, der mit der Planzeichnung und den Festsetzungen Maßnahmen in deutlich größerem Umfang beschreibt, die auf dem gesamten Gelände des Reiterhofes zulässig sein können. Es wird in Frage gestellt, ob in vorliegendem Fall die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sinn macht.

Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche, die ohne Erfüllung der Privilegierungsvoraussetzungen im Außenbereich genutzt wird. Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung dessen gilt es grundsätzlich, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, um die wesensmäßigen Nutzungen im Außenbereich – wie die Landwirtschaft und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit – erfüllen zu können. Darüber hinaus ist die geplante Sondergebietsfläche nicht an die Siedlung von Großanhausen angebunden, weshalb in der Begründung konkreter auf die städtebaulichen Belange einzugehen ist. Im Verfahren sollte diesbezüglich -soweit noch nicht geschehen- die Regierung von Schwaben als Höhere Landesplanungsstelle beteiligt werden.

Gemäß § 2a BauGB ist in der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung aufzuführen, welche Ziele, Zwecke der Bebauungsplan verfolgt und welche wesentlichen Auswirkungen durch den Bauleitplan zu erwarten sind. Dies dient während der Planaufstellung der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der beteiligten Träger öffentlicher Belange. Die Begründung muss die Planung rechtfertigen, deren Erforderlichkeit nachweisen und die einzelnen Festsetzungen und wesentlichen planerischen Entscheidungen begründen und nicht nur erläutern. Die vorliegende Begründung greift diesbezüglich zu kurz und ist zu überarbeiten. 

Dem Vorhabenträger kommt beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine besondere Rechtsposition zu. Er ist daher zwingend in der Bauleitplanung zu benennen. Derzeit ist die Stadt Burgau als Vorhabenträgerin aufgeführt, die Richtigkeit dessen wird für die beschriebene Nutzung in Frage gestellt. 
Bereits aus der Bezeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss das konkrete Vorhaben ablesbar sein.

In der Planzeichnung sind Sichtdreiecke für die nördliche und südliche Ausfahrt angegeben, die nahe beieinanderliegen. Es ist zu begründen, warum auf kurzer Strecke zwei Ausfahrten benötigt werden.

Aufgrund der von der Siedlung abgelegenen Lage kommt im Hinblick auf die Einbindung des Vorhabens in die umgebende Natur- und Landschaft der Eingrünung eine besondere Bedeutung zu. Die in der Bebauungsplanzeichnung dargestellten Bäume/Bestand stimmen nicht mit den Erkenntnissen aus unserem Luftbild überein. Sie sind abzugleichen und in zu erhaltende und zu pflanzende Bäume zu unterscheiden.

Im Westen ist die Baugrenze im Bereich der beiden runden baulichen Anlagen (Behälter?) unterbrochen. Dies ist zu korrigieren. Der Sachverhalt ist zu klären, zumal eine Festsetzung vorgesehen ist, die bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenze zulässig sind.

Die Ausführungen in Ziffer B3 der Satzung treffen keine konkreten Ausführungen zur Definition des unteren Bezugspunkts. Die Verwendung des „bestehenden Geländes“ wird aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit aus ortsplanerischer Sicht nicht als geeignet für die Definition des unteren Bezugspunktes erachtet, weil er nicht gegen Veränderungen gesichert ist, zumal in der Festsetzung nicht einmal angegeben ist, ob sich die maßgebliche Höhe berg- oder talseits befindet.

Ebenso unbestimmt ist die für die Außenwände getroffene Festsetzung, die Gebäudehülle in einem gedeckten Farbton zu gestalten. Die Aussage ist aufgrund der besonderen Lage zu konkretisieren. Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes ist rotbraun als zulässige Farbgestaltung für die Dächer vorzugeben.

Die Planzeichnung ist mit einem Übersichtsplan zu versehen und zu bemaßen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone ist zur Vermeidung von Missverständnissen mit einem kleineren Startpunkt zu versehen. 

In der Zeichenerklärung ist die Darstellung des Gebäudebestandes sowie die Darstellung der Höhenlinien mit Angaben in m NHN zu ergänzen. Zum besseren Verständnis sollte die Nutzung der Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches angegeben werden.

In Ziffer E11 der Begründung ist die richtige Wegebezeichnung zu verwenden.


Stellungnahme Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht. 

Der Bebauungsplan wird erforderlich, um die bestehende Hofstelle um eine Halle, die zur Versorgung des Tierbestandes am Nußlacherhof 4 notwendig ist, zu erweitern, 
Nachdem die Planungsabsicht klar umrissen ist und um einer unkontrollierten Entwicklung vorzubeugen, wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. 
Die Begründung wird in Punkt E 1 Anlass der Planung und verfolgten Ziele und Zwecke wie folgt ergänzt:

Der Nußlacherhof liegt ca. 2 km süd-westlich von Burgau und östlich der Kammel. 

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes führt aus, dass eine integrierte Siedlungsentwicklung ( ..)nachhaltig und ressourcenschonend (ist), indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Die durchgeführte Alternativenprüfung hat gezeigt, dass sich die bestehende Hofstelle am Nußlacherhof gut eignet für Pferdehaltung. Aufgrund der bestehenden Gebäudestrukturen und anschließenden landwirtschaftlichen Flächen kann der Betrieb ohne große Neuversiegelung nachhaltig weiterentwickelt und betrieben werden. 

Als Ergänzung der Hofstelle soll eine Bergehalle erstellt werden, um die Maschinen- und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes und vor allem auch Futter und Einstreu für die Pferde lagern zu können.

Die Alternativenprüfung wird entsprechend in der Begründung ergänzt:
„Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Reiten ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km². Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Allerdings findet sich zum Schutz B-Plan Kammeltal der dem Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacher Hof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacher Hofes in ein Sondergebiet Reiten eine geeignete Alternative dar.“

Entsprechend der Alternativenprüfung wird deutlich, dass die Ausweisung des Sondergebietes verträglich ist, da die Neuversiegelung durch Angliederung an die bestehende Hofstelle auf ein Mindestmaß begrenzt werden kann. 

In der Begründung E 1 wird ergänzt:
Die Stadt hat das Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um einer bestehenden Hofstelle im Außenbereich eine flächenmäßig untergeordnete Erweiterung um ca. 16% zu ermöglichen. Die Erweiterung ist erforderlich, zur Versorgung des bestehenden Tierbestandes und dadurch Nutzung der bestehenden Bausubstand und dient dem Erhalt der Hofstelle. 
Zudem gliedert sich das geplante Gebäude auf der Ostseite organisch an den Bestand an. 
Die wesentlichen Auswirkungen der Planung wurde in E 10 bereits dargestellt.

In der Begründung E 5g wird ergänzt:
Bei den bestehenden Gebäuden am Nußlacherhof 4 handelt es sich allesamt um typische landwirtschaftliche Gebäude mit roten Satteldächern Putzfassade bzw. Holzverschalung. 
Um das Ortsbild entsprechend beizubehalten, wurde für die geplante Bergehalle eine klassische landwirtschaftliche Halle mit Satteldach, entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt wird. 

Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z. B. Pferdeunterstände sind auch als Pultdach zulässig. Daher ist entsprechend der Satzung auch die Dachform Pultdach zulässig. Die Dachform Flachdach wird gestrichen.

Der Vorhabenträger wird entsprechend ergänzt. Die Bezeichnung des Sondergebietes wird ergänzt um Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport. 

Das Gelände am Nußlacherhof fällt von Westen nach Osten ab. Die geplante Halle soll daher in den Hang integriert und 2 geschossig erstellt werden. Die zusätzliche Einfahrt ist für den Betriebsablauf erforderlich um die Halle außerhalb des Pferdebereiches anzudienen, als auch aufgrund des Höhenunterschiedes zur bestehenden Einfahrt. 
Die Eingrünung wurde vor Ort aufgenommen und mit dem Luftbild abgeglichen. Die zu pflanzenden Bäume werden entsprechend gekennzeichnet. 

Die Baugrenze wird um die runden baulichen Anlagen, die als Dunglege dienen, gezogen. 

Für die geplante Bergehalle ist der Höhenbezug mit 460,50 mNHN im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits angegeben. 

Die getroffene Festsetzung in Bezug auf die Außengestaltung wird wie folgt konkretisiert. Baulichen Anlagen sind mit einer Holzverkleidung oder einer Verkleidung in gedeckten Farb-töne wie, graubeige (1019), braunbeige (1011), beigegrau (7006), braungrau (7013), lehm-braun (8003), rehbraun (8007), beigebraun (8024) oder nussbraun (8011) zu versehen. Putzfassaden, die sich von der Farbgestaltung am Bestand orientieren, sind ebenso zulässig. Das Dach ist in matter Ausführung in Rot- und Rotbrauntönen zulässig.

Die Planzeichnung wird bemaßt und mit einem Übersichtsplan versehen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone wird mit einem kleineren Startpunkt versehen. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die derzeitige Nutzung der Gebäude eingetragen. 

In der Begründung ist die Wegebezeichnung entsprechend zu korrigieren.


Naturschutz und Landschaftspflege
Auf der Fläche des Nußlacherhofes, im Außenbereich zwischen Hammerstetten und Großanhausen, wird seit 1998 Reitsport und Pferdezucht betrieben. Nun soll auf der Ostseite des Grundstücks in Zuordnung zur Hofstelle eine landwirtschaftliche Bergehalle entstehen. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 379/20, Gem. Großanhausen, besteht ebenfalls grundsätzlich Einverständnis. Für die Detaillierung dieser Ausgleichsmaßnahme, sowie der grünordnerischen Maßnahmen ist im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. Im Rahmen eines Monitorings ist die Umsetzung durch die Stadt Burgau zu begleiten und zu überwachen. 

Die Ausgleichsflächen müssen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege gesichert sein und sind mit Rechtskraft des Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden. Der Vollzug der Meldung mit Mitteilung der ID-Nr. ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Die Pflege und Entwicklung ist über eine Reallast zu gewährleisten. 

Bei den in der Satzung aufgeführten Pflanzmaßnahmen ist hinzuzufügen, dass gebietseigene Gehölze des Vorkommensgebiets 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind. Die 2-3-reihige Hecke ist im Dreiecksverband (1x1,5 m Pflanzabstand) zu pflanzen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass mit anfallendem Erdaushub keine ökologisch wertvollen Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, Feucht- und Nasswiesen sowie arten- und strukturreiches Dauergrünland verfüllt oder beeinträchtigt werden dürfen. Zur Minimierung des Versiegelungsgrades sind Stellflächen und Zufahrt möglichst wasserdurchlässig zu befestigen.

Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Sollten Gehölzfällungen oder erhebliche Rückschnitte nicht vermieden werden können, sind diese außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr (1.10. – 28.02.) durchzuführen. Vorher ist eine Kontrolle auf mögliche Quartiere von Fledermäusen oder Bilchen durchzuführen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 

Hinsichtlich einer Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten von Tieren wurden keine Aussagen getroffen. Daher müssen folgende Punkte festgesetzt werden: Soweit eine Einfriedung vorgesehen ist, muss diese tierökologisch durchlässig sein. Mauern und ähnliche feste bzw. undurchlässige Einfriedungen wie z.B. Kunststoffflechtwände oder Gabionensteinwände sind auszuschließen. Mögliche Fallen wie z.B. Schächte sind durch entsprechende Regelungen zu vermeiden. Ebenso ist das Thema „Vermeidung von Lichtverschmutzung“ aufgrund der exponierten Außenbereichslage zu regeln.

Stellungnahme Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen. 

Die Eingrünung als auch die Ausgleichsfläche ist auf Ebene Bebauungsplan durch die Planzeichnung und Festsetzungen in der Satzung eindeutig beschrieben. 

Die Ausgleichsfläche wird nach Abschluss des Verfahrens an das Landesamt für Umweltschutz gemeldet.

In der Satzung wird ergänzt, dass ausschließlich gebietseigene Gehölze des Vorkommens-gebiet 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind und im Dreiecksverband (Reihenabstand 1,0m, Abstand in der Reihe 1,5m) zu pflanzen sind. 

Grundsätzlich können nur Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Bauleit-planung geregelt werden. Der Umgang mit Aushub wird durch geltendes Recht geregelt. 

In der Satzung ist bereits festgesetzt, dass Wegeflächen, soweit als möglich, geschottert auszuführen sind. 

Die zu rodenden Platanen wurden vor ca. 20 Jahren gepflanzt. Aufgrund des geringen Alters und Baumart sind keine Lebensräume für Fledermäuse und Bilchen zu erwarten und wurden bei der durchgeführten Ortseinsicht durch die Landschaftsplanerin auch nicht entdeckt. 

Die wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rodungszeitraum wurde im Umweltbericht bereits beschrieben und wird unter Punkt Grünordnung als Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung aufgenommen.

Im Umweltbericht finden sich Ausführungen zu möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Nachdem an der Hofstelle, je nach Gelände und Nutzung, unterschiedliche Formen der Einfriedung gewählt wurden und diese überwiegend bestehen, wird von einer detaillierteren Festsetzung der Einfriedung Abstand genommen. 

Die Hinweise aus dem Umweltbericht zur Vermeidung von Lichtverschmutzung wird in die Satzung übernommen.


Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine grundsätzlichen Einwände. 

Allerdings sollten aus Rücksicht zur Nachbarschaft die in der Satzung unter Ziffer B4 genannten Fahrsilos an der westlichen Grundstücksgrenze nicht zulässig sein, sondern in nördlicher und westlicher Richtung.

Stellungnahme Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen. In Ziffer B 5 geht es um die zulässigen Gebäudelängen - der Begriff „Fahrsilo“ ist entbehrlich und wird gestrichen.


Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.

Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen besteht Einverständnis, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.

Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption insb. auch für das Niederschlagswasser für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.

Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben. Diese Forderungen stützen sich auf § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - . Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet. 

Nach Artikel 44 BayWG gilt: "Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf

1. Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung"

Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein "Muss" dar. Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich bzw. im Gewerbegebiet nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes unmöglich ist. 

Hierzu müssen noch Untersuchungen im Rahmen der Vorhabensumsetzung durchgeführt werden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen oder es ist eine wasserwirtschaftlich zulässige Alternative aufzuzeigen. Denkbar ist auch, auf Erfahrungswerte der näheren Umgebung zurückzugreifen.

Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.

Mit Umfang und Inhalt des Umweltberichts besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt werden und Altlasten nicht bekannt sind.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen zur Niederschlagswasser-beseitigung und Bodenversiegelung Einverständnis besteht. 

Im Rahmen des Bauantrages ist die Entwässerung entsprechend darzustellen. 

An den Vorhabenträger wird weitergegeben, dass im Rahmen der Vorhabenumsetzung die Verwertung des anfallenden Aushubs zu prüfen ist. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserrechtes Einverständnis mit dem Umfang und Inhalt des Umweltberichtes besteht.


Verkehrswesen
Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" der Stadt Burgau nicht tangiert.

Stellungnahme Nr. 6:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.


Abwehrender Brandschutz
Generell besteht mit dem Bebauungsplan aus Sicht der Brandschutzdienststelle Einverständnis.

Seitens des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

Gemäß Ziffer E9 der Begründung „Brandschutz / Löschwasserversorgung“ wird auf einen Löschteich in 100 m Entfernung verwiesen. 

Aus der Erfahrung von Bränden an Reiterhöfen im Landkreis Günzburg (Pferdehof Weishaupt, Jettingen im Jahr 2020 und Pferdehof Thalhofer, Deisenhausen im Jahr 2021) ist die Löschwasserversorgung im Außenbereich elementar wichtig; hier geht es um die Tierrettung und den Schutz von Sachwerten. Dies kann ohne ausreichendes Löschwasser nicht gewährleistet werden.

In etwa 600 m Entfernung verläuft die Kammel. Diese ist allerdings zu weit vom Nußlacherhof entfernt, um sie zur Löschwasserversorgung heranzuziehen.

Aus Sicht der Feuerwehr ist auf eine entsprechende Löschwasserversorgung im Bereich des Nußlacherhofes bereits in der Bauleitplanung hinzuweisen.

Die Löschwasser-Entnahmestelle sollte nicht weiter als 75 m vom Nußlacherhof entfernt sein (Arbeitsblatt der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018), die Löschwasserversorgung ist entweder über das Hydrantennentz oder über Löschwasser-Entnahmestellen nach DIN 14210 (Löschteich > 1000m³) bzw. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 (mind. 200m³) sicherzustellen.

Um Aufnahme folgender Punkte unter Ziffer E 9 „Brandschutz/Löschwasserversorgung“ in die Begründung wird gebeten:

Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.

Es ist auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung, Stand Oktober 2018, sowie das Arbeitsblattes W 405 des DVGW zu achten. 

Alternative Löschwasser-Entnahmestellen (Löschteiche, unterirdische Löschwasserbehälter) sind nach DIN 14210 bzw. 14230 zu errichten. 

Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen der Ausführungsplanung vorzulegen.

Stellungnahme Nr. 7:
Für die Nußlacherhöfe besteht, wie bereits ausgeführt, ein Löschwasserteich. 

In der Begründung wird aufgenommen, dass auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutznachweis vorzulegen ist.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Stellungnahme Nr. 1:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der 3. Flächennutzungsplanänderung um eine entsprechende Entwicklung aus dem FNP zu begründen.


Stellungnahme Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht. 

Der Bebauungsplan wird erforderlich, um die bestehende Hofstelle um eine Halle, die zur Versorgung des Tierbestandes am Nußlacherhof 4 notwendig ist, zu erweitern, 
Nachdem die Planungsabsicht klar umrissen ist und um einer unkontrollierten Entwicklung vorzubeugen, wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. 
Die Begründung wird in Punkt E 1 Anlass der Planung und verfolgten Ziele und Zwecke wie folgt ergänzt:

Der Nußlacherhof liegt ca. 2 km süd-westlich von Burgau und östlich der Kammel. 

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes führt aus, dass eine integrierte Siedlungsentwicklung ( ..)nachhaltig und ressourcenschonend (ist), indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Die durchgeführte Alternativenprüfung hat gezeigt, dass sich die bestehende Hofstelle am Nußlacherhof gut eignet für Pferdehaltung. Aufgrund der bestehenden Gebäudestrukturen und anschließenden landwirtschaftlichen Flächen kann der Betrieb ohne große Neuversiegelung nachhaltig weiterentwickelt und betrieben werden. 

Als Ergänzung der Hofstelle soll eine Bergehalle erstellt werden, um die Maschinen- und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes und vor allem auch Futter und Einstreu für die Pferde lagern zu können.

Die Alternativenprüfung wird entsprechend in der Begründung ergänzt:
„Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Reiten ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km². Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Allerdings findet sich zum Schutz B-Plan Kammeltal der dem Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacherhof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacher Hofes in ein Sondergebiet Reiten eine geeignete Alternative dar.“

Entsprechend der Alternativenprüfung wird deutlich, dass die Ausweisung des Sondergebietes verträglich ist, da die Neuversiegelung durch Angliederung an die bestehende Hofstelle auf ein Mindestmaß begrenzt werden kann. 

In der Begründung E 1 wird ergänzt:
Die Stadt hat das Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um einer bestehenden Hofstelle im Außenbereich eine flächenmäßig untergeordnete Erweiterung um ca. 16% zu ermöglichen. Die Erweiterung ist erforderlich, zur Versorgung des bestehenden Tierbestandes und dadurch Nutzung der bestehenden Bausubstand und dient dem Erhalt der Hofstelle. 
Zudem gliedert sich das geplante Gebäude auf der Ostseite organisch an den Bestand an. 
Die wesentlichen Auswirkungen der Planung wurde in E 10 bereits dargestellt.

In der Begründung E 5g wird ergänzt:
Bei den bestehenden Gebäuden am Nußlacherhof 4 handelt es sich allesamt um typische landwirtschaftliche Gebäude mit roten Satteldächern Putzfassade bzw. Holzverschalung. 
Um das Ortsbild entsprechend beizubehalten, wurde für die geplante Bergehalle eine klassische landwirtschaftliche Halle mit Satteldach, entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt wird. 

Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z. B. Pferdeunterstände sind auch als Pultdach zulässig. Daher ist entsprechend der Satzung auch die Dachform Pultdach zulässig. Die Dachform Flachdach wird gestrichen.

Der Vorhabenträger wird entsprechend ergänzt. Die Bezeichnung des Sondergebietes wird ergänzt um Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport. 

Das Gelände am Nußlacherhof fällt von Westen nach Osten ab. Die geplante Halle soll daher in den Hang integriert und 2 geschossig erstellt werden. Die zusätzliche Einfahrt ist für den Betriebsablauf erforderlich um die Halle außerhalb des Pferdebereiches anzudienen, als auch aufgrund des Höhenunterschiedes zur bestehenden Einfahrt. 
Die Eingrünung wurde vor Ort aufgenommen und mit dem Luftbild abgeglichen. Die zu pflanzenden Bäume werden entsprechend gekennzeichnet. 

Die Baugrenze wird um die runden baulichen Anlagen, die als Dunglege dienen, gezogen. 

Für die geplante Bergehalle ist der Höhenbezug mit 460,50 mNHN im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits angegeben. 

Die getroffene Festsetzung in Bezug auf die Außengestaltung wird wie folgt konkretisiert. Baulichen Anlagen sind mit einer Holzverkleidung oder einer Verkleidung in gedeckten Farb-töne wie, graubeige (1019), braunbeige (1011), beigegrau (7006), braungrau (7013), lehm-braun (8003), rehbraun (8007), beigebraun (8024) oder nussbraun (8011) zu versehen. Putzfassaden, die sich von der Farbgestaltung am Bestand orientieren, sind ebenso zulässig. Das Dach ist in matter Ausführung in Rot- und Rotbrauntönen zulässig.

Die Planzeichnung wird bemaßt und mit einem Übersichtsplan versehen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone wird mit einem kleineren Startpunkt versehen. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die derzeitige Nutzung der Gebäude eingetragen. 

In der Begründung ist die Wegebezeichnung entsprechend zu korrigieren.


Stellungnahme Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen. 

Die Eingrünung als auch die Ausgleichsfläche ist auf Ebene Bebauungsplan durch die Planzeichnung und Festsetzungen in der Satzung eindeutig beschrieben. 

Die Ausgleichsfläche wird nach Abschluss des Verfahrens an das Landesamt für Umweltschutz gemeldet.

In der Satzung wird ergänzt, dass ausschließlich gebietseigene Gehölze des Vorkommens-gebiet 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind und im Dreiecksverband (Reihenabstand 1,0m, Abstand in der Reihe 1,5m) zu pflanzen sind. 

Grundsätzlich können nur Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Bauleit-planung geregelt werden. Der Umgang mit Aushub wird durch geltendes Recht geregelt. 

In der Satzung ist bereits festgesetzt, dass Wegeflächen, soweit als möglich, geschottert auszuführen sind. 

Die zu rodenden Platanen wurden vor ca. 20 Jahren gepflanzt. Aufgrund des geringen Alters und Baumart sind keine Lebensräume für Fledermäuse und Bilchen zu erwarten und wurden bei der durchgeführten Ortseinsicht durch die Landschaftsplanerin auch nicht entdeckt. 

Die wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rodungszeitraum wurde im Umweltbericht bereits beschrieben und wird unter Punkt Grünordnung als Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung aufgenommen.

Im Umweltbericht finden sich Ausführungen zu möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Nachdem an der Hofstelle, je nach Gelände und Nutzung, unterschiedliche Formen der Einfriedung gewählt wurden und diese überwiegend bestehen, wird von einer detaillierteren Festsetzung der Einfriedung Abstand genommen. 

Die Hinweise aus dem Umweltbericht zur Vermeidung von Lichtverschmutzung werden in die Satzung übernommen.


Stellungnahme Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen. In Ziffer B 5 geht es um die zulässigen Gebäudelängen - der Begriff „Fahrsilo“ ist entbehrlich und wird gestrichen.


Stellungnahme Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt werden und Altlasten nicht bekannt sind.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen zur Niederschlagswasser-beseitigung und Bodenversiegelung Einverständnis besteht. 

Im Rahmen des Bauantrages ist die Entwässerung entsprechend darzustellen. 

An den Vorhabenträger wird weitergegeben, dass im Rahmen der Vorhabenumsetzung die Verwertung des anfallenden Aushubs zu prüfen ist. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserrechtes Einverständnis mit dem Umfang und Inhalt des Umweltberichtes besteht.


Stellungnahme Nr. 6:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.


Stellungnahme Nr. 7:
Für die Nußlacherhöfe besteht, wie bereits ausgeführt, ein Löschwasserteich. 

In der Begründung wird aufgenommen, dass auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutznachweis vorzulegen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 12:37 Uhr