Stellungnahme vom 02.01.2024
Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Planung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dem das Flurstück 379/19 und Teile von Flurstück 379/20 Gemarkung Großhausen, Stadt Burgau umfassenden Geltungsbereich.
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und in keinem ausgewiesenen Überschwemmungs- oder Naturschutzgebiet. In dem Gebiet befinden sich keine Altlastenkataster oder Bodendenkmäler. Die umliegenden Flächen sind bewaldet oder werden landwirtschaftlich genutzt.
Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen von Seiten des Planungsbüros derzeit ein Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf des Vorhabens- und Erschließungsplanes des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Satzung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Begründung Teil 1 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 und ein Vorentwurf der Begründung Teil 2 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 vor.
Bei der baulichen Nutzung als Bergehalle müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetztes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als Bergehalle und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange ist das zuständige Wasserwirtschaftsamt und das Landesamtes Günzburg hinzuzuziehen.
Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen ist das Landratsamt Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu involvieren. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.
Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und weitere immissionsschutzrechtliche Aspekte des Projektes ist das Landratsamt Günzburg zu konsultieren.
Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.