Im Mai 2024 stellte der Bauherr einen Tekturantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohnungen in der Binsentalstraße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5892/3 der Gemarkung Burgau. Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde nicht erteilt.
Im Juli 2024 teilte das Landratsamt Günzburg im Rahmen der Baugenehmigungsverfahrens u. a. mit, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu Recht versagt werden konnte bzw. kann. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, so dass vom Landratsamt vorgesehen ist, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen.
Der Bauausschuss hat daraufhin in seiner Sitzung vom 09-09-2024 (Beratungsgegenstand Nr. 5) nochmals hierüber beraten und das gemeindliche Einvernehmen erneut nicht erteilt.
Das Landratsamt Günzburg hat nun mit Bescheid vom 25.11.2024, übersandt der Stadt Burgau per Mail am 25.11.2024, die Baugenehmigung erteilt. Das fehlende Einvernehmen wurde darin ersetzt. Hinsichtlich der Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens ist diese Baugenehmigung eine Vollstreckungsmaßnahme gegenüber der Stadt Burgau, weshalb auch für die Stadt Burgau eine Klagemöglichkeit hiergegen besteht.
Demnach kann gegen die Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben werden. Die Klagefrist endet somit am 25.12.2024.
Die Bauarbeiten haben bereits begonnen, basierend auf der genehmigten Planung von 2023. Eine mögliche Klage hätte zunächst keine sog. aufschiebende Wirkung, d.h. der Bauherr kann die Bauarbeiten auch dann fortsetzen, wenn gegen die Baugenehmigung Klage erhoben wird. Um dies zu verhindern, kann u.a. beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden. Würde dem Antrag entsprochen werden, hat der Bauherr die Bauarbeiten einzustellen.
Von Seiten der Verwaltung konnte bis dato keine anwaltliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer Klage eingeholt werden.
Her Stadtbaumeister Werner Mihatsch wies darauf hin, dass im Falle einer Klage und Unterliegen der Stadt Burgau ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt entstehen könnten. Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner schätzte die Erfolgsaussichten eher gering ein, da die Stadt nicht Genehmigungsbehörde sei und die Gerichte nach den letzten Erfahrungen eher für Bauherren als für Kommunen entscheiden.
Mehrheitlich sprachen sich Gremiumsmitglieder für eine Klageerhebung aus, da das Landratsamt zum wiederholten Male das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat und die Stadt darüber entscheiden möchte, wie das Stadtbild gestaltet sein soll. Der Bau sei zu massiv.
Herr Stadtrat Manfred Kramer stellte auch die Sinnhaftigkeit des gemeindlichen Einvernehmens in Frage, wenn ohnehin das Landratsamt dieses in ihrer Genehmigung ersetzt.