Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Flächennutzungsplan der Stadt Burgau für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ geändert werden. Durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Biogas“, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Hofbiogasanlage mit Hallen und Lagerflächen geschaffen werden, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können.
Das Landratsamt Günzburg nimmt zum Planungsvorhaben wie folgt Stellung:
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der Ausweisung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ an der vorgesehenen Stelle.
Zur besseren Erkennbarkeit empfehlen wir, den räumlichen Geltungsbereich der Änderung mit dem in der Planzeichenverordnung in Ziffer 15.13 aufgeführten Zeichen zu kennzeichnen.
Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Der räumliche Geltungsbereich wird mit dem Planzeichen Ziffer 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Standort für die geplante Biogasanlage befindet sich südwestlich von Großanhausen, südlich der Bundesautobahn A8. In diesem Bereich sind bereits landwirtschaftliche Hallen vorhanden. Das Gelände steigt in Richtung Westen an. Die betrachtete Fläche liegt im Bereich der Kammeltalleite, welche im aktuellen Flächennutzungsplan als ,,Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland‘‘ ausgewiesen ist.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich denkbar. Aufgrund der Lage in der Hangleite der Kammel kommt der landschaftlichen Einbindung des Vorhabens eine besondere Bedeutung zu. Die bisherige Eingrünung der landwirtschaftlichen Hallen ist aus naturschutzfachlicher Sicht im Osten und Südosten zu ergänzen. Die vorhandene Eingrünung wird der örtlichen Situation nicht gerecht. Im Rahmen des weiteren Verfahrens auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens ist dies besonders zu berücksichtigen, zu konkretisieren und verbindlich festzusetzen.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.
Immissionsschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.
Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden von der Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.
Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.
Stellungnahme Nr. 6
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.
In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.
Stellungnahme Nr. 7
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.