Stellungnahme vom 29.09.2023
Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit RS vom 13. April 2023 (Gz. 24-4621.1-54/6; 4622.8054-8/1) Stellung genommen. Die Stadt Burgau hat die Bauleitplanunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt überarbeitet.
Der Vorhabenstandort befindet sich räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungs-strukturen der Stadt Burgau im Außenbereich. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die zulässigen Ausnahmetatbestände sind in dem Ziel abschließend aufgezählt.
Gemäß der Begründung zu LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 sind Biomasseanlage keine Siedlungs-flächen im Sinne des vorgenannten Ziels. Landesplanerische Belange stehen diesen im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehene Nutzungen nicht entgegen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht auch für die funktionalen Zusammenhang mit diesen Anlagen sowie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehenden geplanten Nutzungen des Satzungsentwurfs gültig.
Vorsorglich geben wir den Hinweis, dass dies jedoch nicht für nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeite sowie Containerverleih, gilt. Diese Tätigkeiten, die als gewerbetypisch anzusehen sind, sind nicht vom Anbindegebot freigestellt. Für den Fall, dass auch diese Tätigkeiten Inhalt der Bauleitplanung sind, wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte, In Abschnitt B 1 des Satzungsentwurfes „Art der baulichen Nutzung“ ist im letzten Satz festgehalten, dass auch Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen zulässig ein sollen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Abgrenzungen bzw. Konkretisierung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen wird.
Wir geben den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBl. Nr. 230-1-5-W) und bitten dies im Begründungsentwurf entsprechend zu berücksichtigen.
Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft. Landesentwicklung und Energie eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.