Stellungnahme vom 29.09.2023
Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die 2. Änderung der Planung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Teilen der Flurstücke 248 und 273 sowie Flurstück 272 der Gemarkung Großanhausen umfassenden Geltungsbereich.
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet befindet sich in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet südlich von Großanhausen, abgegrenzt durch die Bundesautobahn A8.
Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit ein Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2023, ein Entwurf der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 2 mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2023, ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf des Ausgleichsflächenplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der zeichnerischen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 25.07.2023, eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Vorentwurf vom 06.04.2023, ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 13.04.2023 und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 22.11.2022 vor.
Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage in dem Planungsgebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die geplante Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.
Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.
Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Regierung von Schwaben sollte geprüft werden.
Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.