Der Antragsteller hat beim Landratsamt Günzburg die Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück 6027/1 der Gemarkung Burgau beantragt.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.07.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 4) bereits hierüber beraten und beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Genehmigungsbehörde um eine Stellungnahme zu bitten, ob diesem Abgrabungsantrag in Bezug auf das laufende abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren ein Verbescheidungsinteresse seitens des Antragstellers fehlt.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 hat die Verwaltung hierzu folgende Stellungnahme erhalten (auszugsweise):
„Von einem fehlenden Verbescheidungsinteresse kann hier also nicht die Rede sein. Die Firma hat einen ordnungsgemäßen Antrag nach dem Bayerischen Abgrabungsrecht gestellt und beabsichtigt, die beantragte Genehmigung auch in Anspruch zu nehmen. Ob in der Zukunft möglicherweise eine zusätzliche andere Genehmigung auf diesem Grundstück erteilt werden wird, hat keinen Einfluss auf die jetzige rechtliche Situation.
Nach dieser jetzigen rechtlichen Situation hat die Firma eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsrecht beantragt. Das Vorhaben stellt eine selbstständige Abgrabung zur Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von Art. 1 BayAbgrG dar. Die beantragte Wiederverfüllung steht in unmittelbarer Folge zu der Abgrabung und ist insofern ebenso genehmigungspflichtig. Die Abgrabungsgenehmigung darf gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB ist für dieses Verfahren das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Vorhaben dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb und ist deshalb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen; die ausreichende Erschließung ist gesichert.“
Da das Vorhaben daher keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei das Einvernehmen zu diesem Antrag nicht aus rechtmäßigen Gründen versagt worden. Ferner bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Das Landratsamt erwägt daher, das fehlende Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO zu ersetzen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtslage wird der Stadt Burgau nun Gelegenheit gegeben, die bisherige Entscheidung nochmals abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.
Über den Antrag wurde erneut kontrovers diskutiert. In der vorgelegten Stellungnahme des Landratsamtes wurde die Rechtslage hinreichend und nachvollziehbar dargelegt. Demnach liegen grundsätzlich gegen die Verlängerung der Abbaugenehmigung keine Gründe für das Nichterteilen des gemeindlichen Einvernehmens vor.
Es wurde diesbezüglich jedoch auf die vorgesehenen Planungen zur Errichtung einer Deponie hingewiesen. Bezugnehmend auch auf die bisherigen Beratungen ist eine Errichtung einer weiteren Deponie im Stadtgebiet nicht gewünscht. Daher vertraten die Mitglieder des Bauausschusses überwiegend die Meinung, dass unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse dem Antrag nicht zugestimmt werden sollte.