Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“
Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
0823. Sitzung des Stadtrates, 26.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
C) Durchführungsvertrag
Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
Den Sitzungsunterlagen lag hierzu der Entwurf des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015 bei.
D) Satzungsbeschluss
Für den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 27.06.2023 mit Begründung hat in der Zeit vom 17.07.2023 bis 16.08.2023 gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4a Abs. 3 i.Vm. § 4 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Behörden stattgefunden.
Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Inhaltliche Änderungen / Ergänzungen haben sich hieraus nicht ergeben. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 kann somit als Satzung beschlossen werden.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung".
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015.
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.11.2023 17:39 Uhr