Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11/ Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau
Daten angezeigt aus Sitzung:
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11 / Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau.
Im Jahr 2022 hat der Bauherr bereits einen Bauantrag zur Errichtung bzw. Aufstockung einer Wohnung auf den dortigen Hanggaragen gestellt. Hierfür wurde im Januar 2023 eine Baugenehmigung erteilt. Mit der nun eingereichten Planung ist nun anstelle der Wohnung dort eine Gewerbeeinheit vorgesehen. Der Zugang erfolgt von der Mühlstraße her über eine außenliegende Treppe auf den vorgelagerten Balkon.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner befindet es sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet der Stadt Burgau. Nach § 145 BauGB bedürfen hier Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Burgau.
Das Bauvorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
In der Planung wurden die Stellplätze abweichend von der städtischen Stellplatzsatzung anhand der Stellplatzschlüssel der „neuen“ GaStellV ermittelt. Demnach wären nach der Stellplatzsatzung 3 Stellplätze und nach der GaStellV 2 Stellplätze erforderlich.
Der Bayerische Landtag hat im Dezember 2024 zwei Modernisierungsgesetze beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderung der BayBO. Im zweiten Modernisierungsgesetz sind u.a. Änderungen im Stellplatzrecht vorgesehen. Demnach ist ab 01.10.2025 eine Festsetzung „höherer“ Stellplatzzahlen, als die die GaStellV vorgeben, nicht mehr möglich. Daher wäre aus Sicht der Verwaltung in Anbetracht der kommenden Gesetzesänderung ein Nachweis nach der neuen GaStellV denkbar.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11 / Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen sowie die sanierungsrechtliche Genehmigung.
Es besteht Einverständnis damit, dass die erforderlichen Stellplätze bereits jetzt abweichend zur städtischen Stellplatzsatzung analog nach der neuen Anlage der GastellV nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.03.2025 14:57 Uhr