Bauantrag-Tektur: Zum Neubau einer Halle und mehrerer Stallbereiche mit Außenklimareiz am best. Schweinestall (Fl. Nrn. 2180, 2180/2, 2180/3 und 2180/4, Gem. Zahlbach)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 06.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im Außenbereich von Zahlbach. Die Erschließung ist hinsichtlich der Zufahrt über den gemeindlichen Feldweg Fl. Nr. 2194 gesichert. Die Abwasserbeseitigung wird durch den bestehenden Güllebehälter mit einer Kapazität von 1000 m³ gewährleistet. Die Wasserversorgung erfolgt weiterhin eigenständig, diese ist über einen eigenen Brunnen gesichert. Die Auflagen in der Baugenehmigung vom 02.09.2021, (Genehmigung: 602-40-V-2021-390) hinsichtlich des Wasserrechtes, Immissionsschutz, Veterinäramt, Naturschutz und anderweitige Gestattungen haben weiterhin Bestand, müssen umgesetzt und eingehalten werden.
Gegenüber dem Bauantrag aus dem Jahr 2021 wird am best. Schweinemaststall im Abteil 1 die Außenwand um 2,40 m nach innen zurückgesetzt, im Abteil 2 die Außenwand um 2,35 m und im Abteil 3 die Außenwand um 2,83 m nach innen zurückgesetzt. Durch den Umstieg auf ökologischen Landbau wird eine befestigte Außenfläche, die zu einem gewissen Teil überdacht sein darf, durch zurücksetzen der Außenwand erreicht. Die benötigten offenen Flächen (Laufhöfe) mit einer Breite von 3,30 m, 4,10 m bzw. 5,73 m werden mit einem Gefälle von 1% zum best. Stall geplant. Die Überdachung dieser drei Fläche entfallen in der aktuellen Planung. Die Bodenplatten der geplanten Laufhöfen werden bis an die best. Spalten betoniert, somit läuft die anfallende Jauche in den best. Güllekanal, es kann keine Jauche nach außen gelangen. Die Anzahl der Tiere wird aufgrund der Umstellung auf ökologischen Landbau von 1.110 Tiere auf 460 Tiere reduziert. Die geplante Halle (Technik und Strohlager) wird in der Länge um 2,50 m auf 16,00 m reduziert. Die Breite bleibt unverändert bei 6,20 m.
Beschluss
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im Außenbereich von Zahlbach. Die Erschließung hinsichtlich der Zufahrt ist über den gemeindlichen Feldweg Fl. Nr. 2194 gesichert. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die Privilegierung gegeben ist und aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken bestehen oder wenn die Baumaßnahme als sonstiges Vorhaben nach Bewertung durch die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise als genehmigungsfähig angesehen werden kann. Die gemeindlichen Auflagen/Forderungen vom Beschluss vom 17. Oktober 2006 (TOP 3a) hinsichtlich dauerhafter eigenverantwortlicher Zuständigkeit für Wasser und Abwasser werden explizit wiederholt bzw. gelten unverändert fort. Hierfür hat der Bauherr dauerhaft selbst Sorge zu tragen, diesbezüglich übernimmt der Markt Burkardroth keine Gewähr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.10.2023 08:41 Uhr