Errichtung eines Weideunterstandes, Fl. Nr. 1851, Gem. Waldfenster


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 25.07.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragssteller möchte auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück Fl. Nr. 1851, Gem. Waldfenster einen Weideunterstand mit den Abmaßen von 6,00 m x 8,00 m errichten. Die Höhe beträgt im Mittel ca. 3,00 m. Es ist geplant, die Konstruktion des Weideunterstandes mit Holzpfosten auf 6 Einzelfundamente zu errichten. Alle 4 Seiten bleiben offen, die Dacheindeckung erfolgt mit freitragendem Trapezblech in der Farbe Rotbraun. Der bestehende Unterstand wird abgebaut und durch den neuen Weideunterstand ersetzt.
Anbei die naturschutzfachliche Stellungnahme von Herrn Schaub (Naturschutz) vom 07.06.2023:
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich von Waldfenster, östlich befindet sich direkt angrenzend ein Wirtschaftsgebäude, die weitere Umgebung ist von Landwirtschaft geprägt. Da die Fläche im Außenbereich liegt, kann die „Arbeitshilfe für einfache Bauvorhaben im Außenbereich“ herangezogen werden. Der Ausgangszustand der Fläche ist A11, es sind keine weiteren Schutzgüter berührt und die genehmigungspflichtig versiegelte Fläche ist kleiner als 200 m². Der Einfluss auf das Landschaftsbild ist durch die offene Bauweise und die direkt nebenan liegende bereits vorhandene Bebauung minimal. Somit liegt kein erheblicher Eingriff vor und ein Ausgleich ist nicht notwendig.
Nach Auskunft vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Bad Neustadt a. d. Saale, Telefonat mit Herrn Klein, handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben in angemessener Größe.

Beschluss

Das geplante bauliche Vorhaben liegt im Außenbereich von Waldfenster. Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen oder wenn die Baumaßnahme als sonstiges Vorhaben nach Bewertung durch die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise als genehmigungsfähig angesehen werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2023 11:06 Uhr