Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasseranlage;
Antrag für das Anwesen "Zur Walkmühle 10" in Burkardroth
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 04.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die neue Eigentümerin des Anwesens „Zur Walkmühle 10“ in Burkardroth beabsichtigt eine Wohnhauserweiterung und beantragt mit E-Mail vom 29. April 2024 für die Abwasserentsorgung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 der Entwässerungssatzung des Marktes Burkardroth (EWS). Demnach kann auf Antrag von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
Das Abwasser des Anwesens wurde bislang – ebenso wie bei drei weiteren Anwesen in diesem Bereich – über eine eigene Grube abgeleitet. Der nächste in freiem Gefälle zu erreichende Anschlusspunkt befindet sich ab der Grundstücksgrenze in einer Entfernung von rd. 185 m oder in der obenliegenden Straße „Weizäcker“. Hier wäre eine Anbindung in 65 m Entfernung über eine Hebeanlage möglich, allerdings nur mit Überquerung von Privatflächen.
Aufgrund der anzunehmenden Kosten für eine Kleinkläranlage ist die Antragstellerin sehr stark an einem Anschluss interessiert, bittet aber - um die beabsichtigte Wohnhauserweiterung nicht zu verzögern - um Erteilung der beantragten Befreiung. Eine bereits mehrfach ins Auge gefasste Kanalerschließung mit erstmaligem Straßenausbau ist bislang an der Beteiligungsbereitschaft der Anlieger gescheitert. Nachdem für ein weiteres Anwesen ein Besitzerwechsel ansteht, könnte dies eine Möglichkeit für einen zeitgemäßen Ausbau bieten.
Von der Verwaltung wurden die Aufwendungen für eine 178 m lange 300er Kanalleitung mit 5 Schächten in einer Grobkostenberechnung anhand der letzten Kanalbaumaßnahme mit fast 150.000 Euro ermittelt. Die vom Büro aktualisierten Baukosten für einen 3 m breiten Straßenbau (55 cm Gesamt, 45 cm + 10 cm Trag-Deck) liegen bei 105.000 Euro. Dieser könnte sich wie beim Radweg Stangenroth evtl. noch merklich reduzieren, falls der Unterbau ausreichend tragfähig ist.
Diskussionsverlauf
Das Ratsgremium tendiert zu einer möglichen Kanalverlegung nur im Zusammenhang mit einem für die Anlieger kostenpflichtigen Straßenausbau. Auch wenn eine widerrufliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und deren mögliche Folgen eine nicht unerhebliche finanzielle Gefahr für die Antragstellerin mit sich bringt, müssen jedem Käufer die Umstände der Grundstückserschließung hinreichend bewusst sein. Eine Bevorzugung Einzelner zur Abfederung oder Vermeidung von finanziellen Gefahren kann regelmäßig nicht durch eine Finanzierung der Gebührenbedarfsgemeinschaft erfolgen. Dies wäre aus Gründen der Gleichbehandlung ansonsten auch für die weiteren ca. 16 bislang nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anwesen im kompletten Marktbereich in Erwägung zu ziehen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt nach eingehender Beratung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des Anwesens „Zur Walkmühle 10“ für die gemeindliche Entwässerungsanlage zu. Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich unter jederzeitigem Widerrufsvorbehalt, da eine Erweiterung des öffentlichen Abwasserleitungsnetzes in diesem Bereich angedacht ist. Sobald ein öffentlicher Kanal in der Straße „Zur Walkmühle“ errichtet bzw. der bestehende verlängert wird, ist das Anwesen an den öffentlichen Kanal anzuschließen und andere Abwasseranlagen sind zwingend stillzulegen und zurückzubauen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.06.2024 12:05 Uhr