Grundsteuerreform; Vorbesprechung Hebesatzfestsetzung ab 2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 12.11.2024 ö 7

Sachverhalt

Das Ratsgremium wird anhand der mit den Sitzungsunterlagen verteilten und dieser Niederschrift dauerhaft beigefügten Zusammenfassung zur Grundsteuerreform vom 30.10.2024 nochmals ausführlich über das Thema informiert.
In welcher Höhe die Grundsteuer für den Grundbesitz nach neuem Recht belastet wird, hängt maßgeblich von der neuen verfassungsrechtlich notwendigen Bewertung des jeweiligen Grundstückes durch die Finanzbehörde ab. Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss.
Logischerweise folgt hieraus, dass durch das wertunabhängige Flächenmodell vor allem größere Grundstücke höher bewertet sind und sich dies entsprechend auf die Höhe der Grundsteuer auswirken wird. Hinzu kommt für viele dieser Grundstücke, dass diese aufgrund von Bewertungen, die teilweise bis in die 60’er Jahre zurückgehen, der Grundsteuermessbetrag im Vergleich zu Objekten in den Baugebieten viel zu niedrig eingestuft war, und deshalb die Neubewertung im Vergleich zur bisherigen extrem abweicht.
Bewertungsbeispiel für ein altes Anwesen im Innenortsbereich eines Ortsteils mit Wohnhaus, Nebengebäuden (Scheune, Halle) und einer Grundstücksgröße von 1.059 m²:
bisheriger Grundsteuermessbetrag        10,50 €
Grundsteuermessbetrag nach neuer Bewertung:        141,76 €        =        Erhöhung 1.250 %!!!
Vergleich hierzu ein Wohnhaus mit Garage aus dem Jahr 1999 aus einem Baugebiet des gleichen Ortsteils mit einer Bauplatzfläche von 867 m²:
bisheriger Grundsteuermessbetrag        97,97 €
Grundsteuermessbetrag nach neuer Bewertung:        99,43 €        =        Erhöhung um 1,49 %.
Diese Unterschiede können mit der Hebesatzfestsetzung nicht ausgeglichen werden. Letztlich wurde durch das Gerichtsurteil ja auch bestätigt, dass viele Grundsteuerfestsetzungen in der Vergangenheit zu niedrig waren und dieses auch über viele Jahre hinweg.
Zur Ermittlung der Aufwandsneutralität sollten zum einen bisher nicht veranlagte Grundstücke ausgegliedert werden, da diese auf die Bezugsgrößen aus der Vergangenheit keinen Einfluss hatten. Zum anderen sollte ein Puffer für zu erwartende Messbetragsanpassungen vorgesehen werden, da ansonsten die Hebesätze für 2025 maximal gesenkt und für das Jahr 2026 wieder mit der Notwendigkeit einer Neuverbescheidung und dem damit einhergehenden Aufwand angehoben werden müssten. Im Übrigen verweist die Verwaltung darauf, dass in der Vergangenheit zur Stabilisierung der gemeindlichen Finanzausstattung bereits mehrfach eine Anhebung der Grundsteuerhebesätze angeregt wurde.
Anhand von Berechnungsmodellen wird dem Gremium auf Grundlage der aktuell bekannten, leider noch immer unvollständigen Daten, sowie der angezeigten Ein- und Ausgliederungen für beide Grundsteuerarten die jeweiligen Ergebnisse für die sich ergebenden Hebesatzspannen ausführlich dargestellt. Für die Grundsteuer A ermittelt sich hierbei eine Spanne von 225 % bis 260 % und für die Grundsteuer B von 200 % bis 230 %. Zur rechtzeitigen Bekanntmachung der künftigen Hebesätze ist für die kommende Sitzung am 03. Dezember 2024 die entsprechende Beschlussfassung vorgesehen.
Zur Praxiserleichterung könnte und sollte eine Kleinbetragsregelung vorgesehen werden, bei der auf eine Steuereinhebung verzichtet wird.

Beschluss

Das Ratsgremium beschließt, keine Ermäßigungen nach Art. 5 BayGrStG für Wohnflächen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder für Gebäudeflächen von Baudenkmälern vorzusehen. Weiterhin wird festgelegt, auf eine Einhebung von jährlichen Grundsteuerforderungen von unter 3 Euro zu verzichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.12.2024 12:27 Uhr