Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 3990, Nähe "Am Kalkofen", Stangenroth
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 10.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im Außenbereich von Stangenroth. Im Flächennutzungsplan wird der Bereich in dem sich das geplante Baugrundstück befindet als „ortsbildprägendes Grün“ bezeichnet. Eine ca. 5 Meter breite geschotterte Zufahrt zum geplante Baugrundstück Fl.-Nr. 3990 ist vorhanden. Hinsichtlich der Erschließung, muss bezüglich der Entwässerung und der Wasserversorgung noch ein Erschließungsvertrag mit dem Markt Burkardroth geschlossen werden.
Dem Antragsteller wurden vorab in einem persönlichen Gespräch nochmals die nicht zu beziffernde Höhe der komplett zu übernehmenden Erschließungsaufwendungen erläutert. Ebenso das nicht zu garantierende Ergebnis einer Bauleitplanung. Diese Unwägbarkeiten sind dem Antragsteller vollauf bewusst.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird in Aussicht gestellt, wenn aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken bestehen oder wenn das Bauvorhaben nach Bewertung durch die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise als genehmigungsfähig angesehen werden kann.
Für den Fall, dass das LRA bauleitplanerische Maßnahmen fordert, sind die Kosten für die Änderung des Bebauungsplans sowie die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplans, Ausgleichsflächen und alle Kosten die in diesem Zusammenhang entstehen von den Bauherren zu tragen.
Bei der vorhandenen Zufahrt, Fl.-Nr. 407 zum geplanten Baugrundstück Fl. Nr. 3990, handelt es sich bei den letzten ca. 50 m um einen gemeindlichen Schotterweg. Die Bauherren übernehmen die Räum- und Streupflicht für die ca. 50 m lange gemeindliche Zufahrt, vom Markt Burkardroth wird in diesem Bereich kein Winterdienst geleistet. Die Erschließungskosten für den Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage wie auch für die Kosten für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage inkl. Wasserzählerschacht (auf gemeindlichen Grund) müssen von den Bauherren getragen werden. Für den Fall, dass die Bauherren die vorhandene Zufahrt asphaltieren bzw. pflastern möchten, sind die Kosten vollumfänglich für einen nach Stand der Technik erforderlichen Straßenbau von den Bauherren zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Andreas Metz hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 04.10.2024 08:19 Uhr