Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Krautackerweg" zur Errichtung eines Gartenpavillons, Fl.-Nr. 143/2, Brück


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Agrarausschuss, 25.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Agrarausschuss (Stadt Dettelbach) Sitzung des Bau- und Agrarausschuss 25.06.2020 ö 1.2

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am Krautackerweg“ in Brück. Das Gartenhaus soll der Unterbringung von Geräten für den späteren Hausbau sowie von Gartengeräten dienen und keine Aufenthaltsräume beinhalten. Grundsätzlich ist die Errichtung eines Gartenhauses in dieser Größenordnung (unter 75 m³) verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine solche Vorschrift ist der Bebauungsplan „Am Krautackerweg“.
Da das (verfahrensfreie) Vorhaben nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält, ist die Zustimmung der Stadt Dettelbach zu sog. isolierten Befreiungen von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig und beantragt worden:

Von Bebauung freizuhaltende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Das Gartenhaus soll im Bereich des Grundstücks errichtet werden, der lt. Bebauungsplan von Bebauung freizuhalten ist.

Diese Festsetzung ist zum einen entlang des Baches vorhanden und soll hier den durchgängigen Grünzug entlang des Schnepfenbaches erhalten, um die einheitliche Durchgrünung des Baugebietes zu gewährleisten und den Versiegelungsgrad in diesem Baugebiet zu reduzieren. Zum anderen betrifft es auf dem Baugrundstück auch den Norden des Grundstücks in Richtung Spielplatz/Sportplatz. Von dieser Festsetzung im Norden ist, wie im Bebauungsplan zu sehen ist, lediglich dieses Grundstück betroffen. Auch die Bauflucht („verlängerte“ Baugrenze) wird eingehalten. Es sollte jedoch ein ausreichender Schutz (z. B. Zaun) erstellt werden, da die Bepflanzung an dieser Stelle entfällt und das Pavillon in Grenznähe zum Spielplatz/Sportplatz stehen soll. Für die überbaute Fläche ist eine Ersatzpflanzung an anderer Stelle auf dem Grundstück nachzuweisen.

Baugrenze
Das Gartenhaus ist außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze geplant. Grundsätzlich können Nebengebäude rechtlich außerhalb der Baugrenze zugelassen werden. In den Beschluss sollte aufgenommen werden, dass das Pavillon weiter in das Grundstücksinnere zu setzen ist, um Konflikte von vornherein einzudämmen. Der Ausschuss kommt überein, dass die Außenwand des Pavillons in Richtung Spielplatz/Sportplatz im Norden einen Abstand von mind. 2,0 m einhalten muss.

Dachform/Dachneigung
Zulässig sind symmetrische Satteldächer und versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 38-52°. Zusätzlich dürfen auf Nebengebäuden und Garagen auch Flachdächer oder flachgeneigte Dächer errichtet werden, wenn diese begrünt werden.
Das Gartenhaus soll ein der sechseckigen Grundform entsprechendes Dach erhalten. Das Gebäude tritt im Vergleich zur Hauptbebauung nur unwesentlich in Erscheinung.

Beschluss

Der Ausschuss stimmt den folgenden beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Krautackerweg“ in Brück zu:
  • von Bebauung freizuhaltende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
  • Baugrenze im Norden, wobei die Außenwand des Pavillons in Richtung Spielplatz/Sportplatz im Norden einen Abstand von 2 m einhalten muss.
  • Dachform und Dachneigung
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in Richtung Sportplatz/Spielplatz ist außerdem auseichender Schutz (z. B. Zaun) zu erstellen, da der Schutz durch die Bepflanzung an dieser Stelle entfällt. Für die überbaute Fläche ist eine Ersatzpflanzung an anderer Stelle auf dem Grundstück nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.10.2020 12:21 Uhr